Anfrage P0032: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Thema: STÄB OPS [https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2024/block-9-70...9-70.htm#code9-701 9-701.*]'''  
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'''Thema: Qualifikationen der staatlich anerkannten Pflegefachkräfte (m/w/d) im Sinne der OSP Definitionen bzgl. den Strukturprüfungsrelevanten psychiatrischen OPS Codes ([https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2024/block-9-60...9-64.htm#code9-60 9-60*] - [https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2024/block-9-80...9-80.htm#code9-80 9-80*]).'''  
  
'''1. Anfrage vom:'''  17.07.2024
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'''1. Anfrage vom:'''  02.09.2024
  
 
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'''2. Problembeschreibung:'''  
 
'''2. Problembeschreibung:'''  
  
Kürzung von Behandlungstagen durch den MD bzgl. missglückter Kontaktversuche des STÄB-Teams in Hinblick auf die Informationen im OPS-Katalog und den STÄB-Vereinbarungen ''"Kommt ein direkter Kontakt nicht zustande aus Gründen, die der Patient zu verantworten hat, zählt der unternommene Kontaktversuch dennoch als direkter Patientenkontakt"''
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Vermehrt argumentieren Kostenträger und vereinzelte MD Gutachter: innen  im Erörterungs- und Sozialgerichtsverfahren, dass es sich bei den Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, in der Altenpflege oder als Pflegefachmann/ -fachfrau nach dem PflBG nicht um Pflegefachkräfte im Sinne der OPS Definitionen für die psychiatrischen OPS Codes [https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2024/block-9-60...9-64.htm#code9-60 9-60*] - [https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2024/block-9-80...9-80.htm#code9-80 9-80*]* handelt. Nach Auffassung der Krankenkassen und Gutachter: innen handelt es sich bei den Pflegefachkräften  im Sinne der OPS Definition nur um solche Pflegefachkräfte, die auch eine abgeschlossene Zusatzbezeichnung für Psychiatrie führen.  
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Es gibt Konstellationen in Fällen, in denen Patienten STÄB-Termine kurzfristig absagen bzw. nicht wahrnehmen können. Dies geschieht meistens vorab telefonisch. Speziell bei Fällen, die tageweise im Rahmen der Vorgaben auch in der Klinik behandelt werden, sind solche Konstellationen nicht ungewöhnlich
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Der eigentliche Behandlungstermin war jedoch grundsätzlich für alle Beteiligten vorab geplant, d. h. es sind administrative, zeitliche und personelle Strukturen seitens des Krankenhauses geschaffen worden, um den jeweiligen Behandlungstermin zu ermöglichen und durchzuführen. Seitens der Patienten sind die entsprechenden Behandlungspläne und Termine vermittelt worden, es liegen entsprechende Behandlungsverträge vor.
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Es liegt somit eine vertragliche Beziehung vor, die entsprechend nach BGB §630a geregelt ist. Beide Parteien haben entsprechende Mitwirkungspflichten, welche von den Patienten in solchen Fällen zunächst nicht erfüllt werden.
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Nun werden bei diesen telefonischen Absagen durchaus dann per Telefon relevante Themen bzgl. Therapie und Verlauf besprochen und entsprechend den Vorgaben schriftlich dokumentiert. Diese Unterlagen werden bei den Befundanforderungen des MD in geeigneter Form zur Begutachtung übermittelt. Ergo, es erfolgt also nicht einfach nur eine Absage, sondern in der Regel werden dann wichtige Themen im Rahmen der STÄB besprochen und dokumentiert.
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Dennoch werden zum Großteil solche Konstellationen und damit Behandlungstage durch den MD negativ bewertet, da die formalen Vorgaben (STÄB-Vereinbarung) nicht erfüllt wurden und somit kein direkt unternommener Kontaktversuch ersichtlich ist.
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Bei diesen letztlich nicht direkt stattfindenden Terminen, fehlt dann wiederum die Kapazität und Verfügbarkeit für andere Patienten, die dann ggf. nicht behandelt werden können und die personellen und zeitlichen Ressourcen aufgrund der Absage anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
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Diese Bewertung und Auslegung zielt jedoch an der gängigen Praxis jedweder Planungen und Koordination der personell umfangreichen STÄB-Teams mit all seinen Berufsgruppen vorbei und stößt entsprechend auf starke Kritik der Klinik.
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'''3. Frage:'''  
 
'''3. Frage:'''  
  
1. Können diese telefonisch abgesagten Termine seitens der Patienten in irgendeiner Form sachgerecht kodiert und abgerechnet werden?
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Ist die Auffassung der Kostenträger / MD korrekt, dass es sich bei examinierten Pflegefachkräften mit mindesten einer dreijährigen Berufsausbildung nicht um Pflegefachkräfte im Sinne der jeweiligen OPS Definitionen handelt?  
 
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2. Da per Definition im OPS-Katalog der direkte Kontakt aufgrund des Verschuldens des Patienten nicht zustande kam, sollte doch eigentlich der strukturelle Versuch als unternommener Kontaktversuch der Klinik als gerechtfertigt angesehen werden?
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'''4. ggf. Lösungsansatz:'''  
 
'''4. ggf. Lösungsansatz:'''  
  
Hier fehlen ganz klar besser formulierter Szenarien bzgl. der Vorgehensweisen in den STÄB-Vereinbarungen und den Hinweisen im OPS-Katalog, die dringend aufgearbeitet werden sollten.
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Bei allen Mitarbeitenden handelt es sich um staatlich anerkannte Pflegefachkräfte nach aktuellen und vergangenen Berufsordnungen. Dieses wir auch im Gesetz für Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) und im Pflegeberufsgesetz (PflBG) festgehalten.  Die Strukturprüfungsrelevanten OPS Codes in der psychiatrischen  Abrechnung regeln, dass u.a. erbrachte Leistungen von Pflegefachpersonen zur Abrechnung gebracht werden dürfen. Ebenfalls führen die Strukturmerkmale der jeweiligen psychiatrischen OPS Codes ergänzend hinzu, dass es sich bei Pflegefachpersonen z. B. um Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Heilerziehungspfleger handelt. Identisch argumentiert der Medizinische Dienst Bund in seiner von ihm jährlich veröffentlichten Richtlinie „Regelmäßige Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“ (StrOPS-RL) in seiner jeweiligen gültigen Fassung.  Auch in den OPS-Kodes [https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2024/block-9-60...9-64.htm#code9-60 9-60*] - [https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2024/block-9-80...9-80.htm#code9-80 9-80*] selbst ist nicht beschrieben, dass nur erbrachte Leistungen von  Pflegefachkräfte mit einer entsprechenden Zusatzweiterbildung für Psychiatrie zur Abrechnung gebracht werden dürfen.<br>
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Für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (nach aktuellen und vergangenen Berufsordnungen) gibt es ein breites Angebot an Weiterbildungsgängen. Die Weiterbildungsgänge sind im Weiterbildungsgesetz und spezifischen Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt und schließen mit einer staatlichen Prüfung ab.  Auf Antrag wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt. Es gibt u.a. folgende Weiterbildungsmöglichkeiten:<br>
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• Intensivmedizin und Anästhesie<br>
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• Operationsdienst<br>
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• Psychiatrie<br>
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• Ambulante Pflege<br>
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• Hygiene<br>
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• Pädiatrische Intensivpflege<br>
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• Onkologie<br>
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• Notfallpflege
  
  
 
'''5. ICD / OPS / DKR / Gesetze: '''  
 
'''5. ICD / OPS / DKR / Gesetze: '''  
  
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-          OPS Version in den jeweiligen Fassungen<br>
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-          StrOPS-RL nach §275d SGB V<br>
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-          Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)<br>
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-          Pflegeberufsgesetz (PflBG)
  
  
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Aktuelle Version vom 30. September 2024, 11:14 Uhr

Thema: Qualifikationen der staatlich anerkannten Pflegefachkräfte (m/w/d) im Sinne der OSP Definitionen bzgl. den Strukturprüfungsrelevanten psychiatrischen OPS Codes (9-60* - 9-80*).

1. Anfrage vom: 02.09.2024

Stand:


2. Problembeschreibung:

Vermehrt argumentieren Kostenträger und vereinzelte MD Gutachter: innen im Erörterungs- und Sozialgerichtsverfahren, dass es sich bei den Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, in der Altenpflege oder als Pflegefachmann/ -fachfrau nach dem PflBG nicht um Pflegefachkräfte im Sinne der OPS Definitionen für die psychiatrischen OPS Codes 9-60* - 9-80** handelt. Nach Auffassung der Krankenkassen und Gutachter: innen handelt es sich bei den Pflegefachkräften im Sinne der OPS Definition nur um solche Pflegefachkräfte, die auch eine abgeschlossene Zusatzbezeichnung für Psychiatrie führen.


3. Frage:

Ist die Auffassung der Kostenträger / MD korrekt, dass es sich bei examinierten Pflegefachkräften mit mindesten einer dreijährigen Berufsausbildung nicht um Pflegefachkräfte im Sinne der jeweiligen OPS Definitionen handelt?


4. ggf. Lösungsansatz:

Bei allen Mitarbeitenden handelt es sich um staatlich anerkannte Pflegefachkräfte nach aktuellen und vergangenen Berufsordnungen. Dieses wir auch im Gesetz für Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) und im Pflegeberufsgesetz (PflBG) festgehalten. Die Strukturprüfungsrelevanten OPS Codes in der psychiatrischen Abrechnung regeln, dass u.a. erbrachte Leistungen von Pflegefachpersonen zur Abrechnung gebracht werden dürfen. Ebenfalls führen die Strukturmerkmale der jeweiligen psychiatrischen OPS Codes ergänzend hinzu, dass es sich bei Pflegefachpersonen z. B. um Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Heilerziehungspfleger handelt. Identisch argumentiert der Medizinische Dienst Bund in seiner von ihm jährlich veröffentlichten Richtlinie „Regelmäßige Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“ (StrOPS-RL) in seiner jeweiligen gültigen Fassung. Auch in den OPS-Kodes 9-60* - 9-80* selbst ist nicht beschrieben, dass nur erbrachte Leistungen von Pflegefachkräfte mit einer entsprechenden Zusatzweiterbildung für Psychiatrie zur Abrechnung gebracht werden dürfen.

Für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (nach aktuellen und vergangenen Berufsordnungen) gibt es ein breites Angebot an Weiterbildungsgängen. Die Weiterbildungsgänge sind im Weiterbildungsgesetz und spezifischen Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt und schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Auf Antrag wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt. Es gibt u.a. folgende Weiterbildungsmöglichkeiten:

• Intensivmedizin und Anästhesie
• Operationsdienst
• Psychiatrie
• Ambulante Pflege
• Hygiene
• Pädiatrische Intensivpflege
• Onkologie
• Notfallpflege


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

- OPS Version in den jeweiligen Fassungen
- StrOPS-RL nach §275d SGB V
- Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)
- Pflegeberufsgesetz (PflBG)


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