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Die Regelungen der vor- und/oder nachstationären Behandlungen nach §115a SGB V treffen bei den Behandlungen nach Hybrid-DRG nicht zu. Wenn bei einem durchgängigen Aufenthalt mit Erfüllung der Hybrid-DRG Bedingung von <=2 VWD-Tagen mit den Leistungen einer Koronarangiographie und einer CT oder MRT durchgeführt werden, dann müssen diese mit separaten OPS erfasst werden.<br> Behandlungen mit einer Unterbrechung durch zwischenzeitliche Entlassung können nicht in derselben Hybrid-DRG abgebildet werden.


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Aktuelle Version vom 30. September 2026, 15:38 Uhr

1. Thema: vor- / nachstationäre Leistungen bei einer Hybrid-DRG

Anfrage vom: 21.08.2026

Stand: 30.09.2026


2. Problembeschreibung:

Bei der Abrechnung von Krankenhausleistungen über Hybrid-DRGs kommt es immer wieder zu der Frage, wie vor- und nachbereitende Maßnahmen abgebildet werden. Es gibt Fallkonstellationen, die durch das Hinzukodieren einer nachstationären bildgebenden Diagnostik (MRT/CT) in eine höher bewertete Hybrid-DRG gelangen. Ein MRT nach Koronarangiografie wäre ein Beispiel, wie es bei Patienten mit Kardiomyopathie nicht selten der Fall ist.


3. Frage:

Dürfen vor- und/oder nachstationär erbrachte Leistungen (z.B. CT oder MRT) bei der Abrechnung einer Hybrid-DRG mit dem Fall kodiert werden? Die Frage bezieht sich explizit auf Leistungen, die vor Aufnahme bzw. nach der Entlassung durchgeführt wurden.


4. ggf. Lösungsansatz:

Bei den Hybrid-DRGs handelt es sich um Pauschalen und nicht um eine vollstationäre Behandlung, daher kommt hier der § 115a SGB V nicht zum Tragen. Vor- oder nachstationär erbrachte Leistungen werden nicht separat verschlüsselt und abgerechnet.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze: Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 10. Sitzung am 11. November 2025, Teil A zum Austausch der Anlagen 1 und 2 des Teil C des Beschlusses des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 9. Sitzung am 3. Juli 2025 mit Wirkung zum 11. November 2025


Antwort

Die Regelungen der vor- und/oder nachstationären Behandlungen nach §115a SGB V treffen bei den Behandlungen nach Hybrid-DRG nicht zu. Wenn bei einem durchgängigen Aufenthalt mit Erfüllung der Hybrid-DRG Bedingung von <=2 VWD-Tagen mit den Leistungen einer Koronarangiographie und einer CT oder MRT durchgeführt werden, dann müssen diese mit separaten OPS erfasst werden.
Behandlungen mit einer Unterbrechung durch zwischenzeitliche Entlassung können nicht in derselben Hybrid-DRG abgebildet werden.

(Stand: 30.09.2026)


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