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Anlage 7 des Fallpauschalenkatalogs, D68.01, U69.11! und U69.12! | Anlage 7 des Fallpauschalenkatalogs, [https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2026/block-d65-d69.htm#D68 D68.01], [https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2026/block-u69-u70.htm#U69 U69.11!] und [https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2026/block-u69-u70.htm#U69 U69.12!] | ||
Aktuelle Version vom 22. September 2026, 15:29 Uhr
1. Thema: Differenzierung temporäre oder dauerhaft erworbene Gerinnungsstörung
Anfrage vom: 03.09.2026
Stand:
2. Problembeschreibung:
Patient mit LVAD, hat jetzt a.e. wegen des LVAD ein erworbenes von Willebrand Syndrom. Nach Entfernung des LVAD würde das von Willebrand Syndrom wieder weg gehen. Aktuell ist nicht absehbar, ob der Patient das LVAD wieder losbekommt.
3. Frage:
Ist das erworbene von Willebrand Syndrom, D68.01, bei so einem Fall jetzt als temporäre (U69.12!) oder dauerhafte (U69.11!) Gerinnungsstörung zu sehen? Dies ist relevant für die Abrechnung der ZEs aus Anlage 7 des Fallpauschalenkatalogs.
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Anlage 7 des Fallpauschalenkatalogs, D68.01, U69.11! und U69.12!
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