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'''Schlagwort: Eine Maßnahme, mehrere Nebendiagnosen'''
  
Stand: 2007-01-10
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Aktualisiert: 2008-01-08
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== Kodierempfehlung SEG 4 ==
 
== Kodierempfehlung SEG 4 ==
Nach Diskussion dieses Problems für die Überarbeitung der DKR 2005 bestand in der [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/koop/kkg/index.htm Selbstverwaltung (AG Klassifikation)] Einvernehmen, dass die DKR in solchen Fällen eine Zuordnung zu nur einer Nebendiagnose (die dann auch nur kodierbar wäre) nicht zulassen. Entsprechend gäbe es keine Grundlage, die übrigen, auf diese Maßnahme/auf dieses Medikament bezogenen Nebendiagnosen strittig zu stellen. Primäre Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankheitsbilder beim Patienten vorliegen.
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Nach Diskussion dieses Problems für die Überarbeitung der DKR 2005 bestand in der (AG Klassifikation) Einvernehmen, dass die DKR in solchen Fällen eine Zuordnung zu nur einer Nebendiagnose (die dann auch nur kodierbar wäre) nicht zulassen. Entsprechend gäbe es keine Grundlage, die übrigen, auf diese Maßnahme/auf dieses Medikament bezogenen Nebendiagnosen strittig zu stellen. Primäre Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankheitsbilder beim Patienten vorliegen.
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<span style="color:red">Ab 2010 ist in der [[DKR D003d|DKR D003]] explizit geregelt, dass bei Patienten, bei denen einer der erbrachten Faktoren (Beeinflussung des Patientenmanagements) auf mehrere Diagnosen ausgerichtet ist, alle betroffenen Diagnosen kodiert werden können.</span>
  
 
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Aktuelle Version vom 20. März 2014, 16:02 Uhr

Schlagwort: Eine Maßnahme, mehrere Nebendiagnosen

Stand:

Aktualisiert: 2012-01-16

Problem/Erläuterung

Erfüllt die Durchführung einer Maßnahme (z.B. die Gabe eines Medikamentes) die medizinisch mehreren Krankheitsbildern (Nebendiagnosen) zugeordnet werden kann, die Voraussetzung, dass jede dieser Nebendiagnosen kodiert werden kann?

Beispiel: Gabe eines Betablockers für die Nebendiagnosen KHK, Hypertonie, Herzinsuffizienz.

Kodierempfehlung SEG 4

Nach Diskussion dieses Problems für die Überarbeitung der DKR 2005 bestand in der (AG Klassifikation) Einvernehmen, dass die DKR in solchen Fällen eine Zuordnung zu nur einer Nebendiagnose (die dann auch nur kodierbar wäre) nicht zulassen. Entsprechend gäbe es keine Grundlage, die übrigen, auf diese Maßnahme/auf dieses Medikament bezogenen Nebendiagnosen strittig zu stellen. Primäre Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankheitsbilder beim Patienten vorliegen.

Ab 2010 ist in der DKR D003 explizit geregelt, dass bei Patienten, bei denen einer der erbrachten Faktoren (Beeinflussung des Patientenmanagements) auf mehrere Diagnosen ausgerichtet ist, alle betroffenen Diagnosen kodiert werden können.

Kommentar FoKA

Konsens: Der FoKA schließt sich der Empfehlung der SEG 4 an.

Rückmeldung SEG 4

Übereinstimmung.


Direkt-Link SEG-4

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