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Schlagwort:  '''Wiederaufnahme, Komplikation, Chemotherapie, Neutropenie, Nebenwirkungen'''  
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Stand:  2007-01-10  
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Für [http://www.g-drg.de/cms/index.php/inek_site_de/g_drg_system_2007/abrechnungsbestimmungen/fpv_2007 FPV 2007] ist KDE korrekt, jedoch:
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Für [http://www.g-drg.de/cms/inek_site_de/layout/set/einspaltig/Archiv/Systemjahr_2007_bzw._Datenjahr_2005 FPV 2007] ist KDE korrekt, jedoch:
  
Nach §2 Abs.3 Satz 2 [http://www.g-drg.de/cms/index.php/inek_site_de/g_drg_system_2008/abrechnungsbestimmungen/fpv_2008 FPV 2008] kommt es zu einer Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme bei Komplikation nur, wenn die Komplikation in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt.
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Nach §2 Abs.3 Satz 2 [http://www.g-drg.de/cms/Archiv/Systemjahr_2008_bzw._Datenjahr_2006 FPV 2008] kommt es zu einer Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme bei Komplikation nur, wenn die Komplikation in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt.
  
 
Es wurde klargestellt, dass bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien keine Fallzusammenführung
 
Es wurde klargestellt, dass bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien keine Fallzusammenführung

Aktuelle Version vom 20. März 2014, 14:53 Uhr

Schlagwort: Wiederaufnahme, Komplikation, Chemotherapie, Neutropenie, Nebenwirkungen

Stand: 2007-01-10

Aktualisiert: 2008-01-08

Problem/Erläuterung

Ist die „Toxizität“ der Chemo- oder Strahlentherapie (z.B. Neutropenie) als Komplikation zu verschlüsseln? Siehe Beispiel 1-3.

Ab 2008 gilt nach FPV, § 2 Absatz 3:

Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen. Die Absätze 1 und 2 gehen den Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 vor. Die Sätze 1 und 2 ergänzen die Vorgaben nach § 8 Abs. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes.

Somit sind die Empfehlungen in folgenden Beispielen für Fälle bis einschließlich 2007 gültig, ab 2008 nicht mehr zutreffend.

Kodierempfehlung SEG 4

Eine Arzneimittel-Nebenwirkung ist als eine Komplikation zu werten und damit auch eine Komplikation im Sinne der Regelung zur Wiederaufnahme. Dies gilt auch für die Chemo- und Strahlentherapie. Ansonsten müsste eine spezielleVorschrift für die Onkologie erfolgen (s. folgende Beispiele 1 – 3).


Beispiel 1:
76-jährige Patientin mit AML, laufende Chemotherapie, noch keine Vollremission, Aufnahme mit pathologischen Leberwerten durch Chemotherapie (Entlassung vor einer Woche) in schlechtem Allgemeinzustand. Nach einigen Tagen deutliche Befundbesserung und Entlassung

Wiederaufnahme wegen Komplikation:
Ja.


Beispiel 2:
76-jähriger Patient mit einem Pankreas-Ca-Rezidiv, laufende Chemotherapie mit Cisplatin und Gemcitabine, aktuell notfallmäßige Aufnahme mit massiven Cisplatin-induziertem Erbrechen nach der letzten Chemotherapie (Entlassung vor einem Tag), keine Darmobstruktion in der Diagnostik.

Wiederaufnahme wegen Komplikation:
Ja (wenn DD anderer Ursache unwahrscheinlich).


Beispiel 3:
44-jährige Patientin, laufende Chemotherapie bei Mamma-Ca, jetzt Aufnahme eine Woche nach letzter Chemotherapie wegen einer Pneumonie bei leichter Leukopenie (2000 Leuko/μl). Wiederaufnahme wegen Komplikation:
Nein. Die Pneumonie muss nicht kausal mit der Neutropenie als Folge der Chemotherapie zusammenhängen. Ein Zusammenhang mit der Chemotherapie als durchgeführter Leistung des Voraufenthaltes ist nicht sicher herzustellen.

Kommentar FoKA

Konsens mit Kommentar:

Für FPV 2007 ist KDE korrekt, jedoch:

Nach §2 Abs.3 Satz 2 FPV 2008 kommt es zu einer Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme bei Komplikation nur, wenn die Komplikation in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt.

Es wurde klargestellt, dass bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien keine Fallzusammenführung stattfindet (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FPV 2008).

Rückmeldung SEG 4

Anpassung für Fälle ab 2008 erfolgt.


Direkt-Link SEG-4

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