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Version vom 8. September 2015, 09:48 Uhr
Schlagwort: Tumor, neuroendokrin, CUP-Syndrom
Aktualisiert: 27.08.2015
Problem/Erläuterung:
Die Tumordiagnostik ergab den Nachweis eines neuroendokrinen Karzinoms mit disseminierten Metastasen (Knochen, Lunge, Nebennieren, Weichteile, Schilddrüse, Ovar); Somatostatinrezeptor 2 und 5 positiv; es erfolgte die Octreotid-LAR-Behandlung (LAR: Long Acting Release) bei unbekannter Primärlokalisation. Was ist die Hauptdiagnose? C80.0 Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet oder dem Alphabetischen Verzeichnis folgend C75.9 Bösartige Neubildung endokrine Drüse, nicht näher bezeichnet.
Kodierempfehlung SEG-4:
C80.0 Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet ist als Hauptdiagnose zuzuweisen. Über den Tumor stehen zwar spezifische Informationen zur Verfügung, jedoch keine Angaben über die Primärlokalisation. Nach DKR 0201 ist weder ein Kode aus C76.- Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen noch C75.9 Bösartige Neubildung endokrine Drüse, nicht näher bezeichnet zu verwenden. Das Alphabetische Verzeichnis führt zwar zur Schlüsselnummer C75.9 Bösartige Neubildung endokrine Drüse, nicht näher bezeichnet, die DKR und das Systematische Verzeichnis der ICD-10-GM sind jedoch vorrangig vor dem Alphabetischen Verzeichnis.
Kommentierung FoKA:
Dissens:
Der Begriff des metastasierenden neuroendokrinen Karzinoms ist ein feststehender Begriff aus dem alphabetischen Diagnoseverzeichnis des DIMDI für den Kode C75.9 - Metastasierender neuroendokriner Tumor. Dieser Kode enthält sowohl die Information. dass die ursprüngliche Lokalisation der Neubildung unbekannt ist als auch den Verweis auf den systemischen Ursprungs der Neubildung aus dem APUD-Zellsystem. Somit ist dieser Kode spezifischer als der Kode C80.- .
In der DKR 0201 ist keine Formulierung enthalten, aus der sich ableiten läßt, dass bei unbekanntem Primum eines neuroendokrinen Karzinoms der Kode C80.- als Hauptdiagnose zu verschlüsseln ist.
Rückmeldung SEG 4
Kein Änderungsbedarf. (27.08.2015)
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