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Der diagnostische Aufwand für den Nachweis der Keime muss nicht in dem Aufenthalt liegen, in dem der therapeutische Aufwand entstanden ist.  
 
Der diagnostische Aufwand für den Nachweis der Keime muss nicht in dem Aufenthalt liegen, in dem der therapeutische Aufwand entstanden ist.  
 
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2016, 15:33 Uhr

1. Anfrage vom: 26.06.2014

Stand: 17.09.2014


2. Problembeschreibung:

Wir sind ein Belegkrankenhaus mit einer Belegchirurgie. In der Ambulanz der Belegpraxis wurde eine Patientin vorstellig mit einem Ulcus cruris. Hier wurde ein Abstrich der Wunde gemacht und die Patienten 2 Tage nach ambulanter Vorstellung stationär aufgenommen. Das Abstrichergebnis zeigte eine Besiedelung mit Pseudomonas. Während der stationären Behandlung wurde jedoch keine Antibiose verabreicht, sondern nur antiseptische Verbandswechsel erfolgte. Der MDK beruft sich nach einer Prüfung des Falls auf mangelnder Ressourcenverbrauch des Sekundärkodes B96.5. Antiseptische VW seien bei Ulcus Standard und der Abstrich der Wunde sei vor der stationären Behandlung erfolgt.


3. Frage:

Wie ist hier die korrekte Kodierung?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

ICD L97 /* B96.5

Antwort

Die Keime sind entsprechend der DKR D012 Mehrfachkodierung (Tabelle 2) obligat zu verschlüsseln.

Im Sinne der Nebendiagnosenkriterien muss darüber hinaus eine antiseptische Behandlung nicht auf einen speziellen Erreger angepasst oder ausgerichtet sein (z.B. nach Antibiogramm). Wenn die antiseptische Behandlung im Rahmen der Therapie des Ulcus cruris darauf zielt, "alle denkbaren" Keime im Rahmen einer Weichteilinfektion oder Besiedlung zu reduzieren, handelt es sich um einen Ressourcenverbrauch im Sinne der DKR, der auch die Kodierung von nichtobligaten Kodes rechtfertigen würde.

Der diagnostische Aufwand für den Nachweis der Keime muss nicht in dem Aufenthalt liegen, in dem der therapeutische Aufwand entstanden ist.


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