Anfrage 0109: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Februar 2015, 10:46 Uhr

1. Anfrage vom: 08.10.2014

Stand:


2. Problembeschreibung: Urogynäkologische Versorgung mittels Beckenbodenplastik sowie TVT-Band. Wir als Haus kodieren die Zystozele als HD, das „Symptom“ Inkontinenz als Nebendiagnose (DRG N06Z RG 1,222). Der MDK argumentiert mit Ressourcenaufwand des eingesetzten TVT-Bandes und setzt die Inkontinenz als Hauptdiagnose fest (DRG L06B 0,846). Diese Diskussion erschließt sich uns nicht, da nicht 2 konkurrierende Hauptdiagnosen bestehen, sondern klar die Inkontinenz als Symptom der Zystozele zu werten ist.


3. Frage:

Was ist die korrekte Hauptdiagnose bei Zystozele II.-III. Grades und gleichzeitig bestehender Inkontinenzproblematik?


4. ggf. Lösungsansatz:

Auch über die Inek Matrix ergibt sich folgendes Bild: Das Inek kalkuliert die DRG N06Z mit einem Relativgewicht von 1,222 sowie die DRG L06B (Eingriffe Harnblase) mit einem Relativgewicht von 0,846. In die Kalkulation der N06Z sind 1744 Fälle mit Zystozele als häufigste Hauptdiagnose eingeflossen, als häufigste Prozeduren findet sich wie erwartet die Beckenbodenplastik. Es ist somit davon auszugehen, dass die Abbildung der Zystozele mit zugehöriger Beckenbodenplastik in der N06Z als repräsentativ anzusehen ist. Außerdem sind in der L06B nur 191,13€ an Implantatkosten kalkuliert, in der N06Z aber immerhin 309,78€. Schon allein daran ist unserer Ansicht nach erkenntlich, dass derartige Fallkonstellationen in die N06Z einkalkuliert wurden und zwar mit einem Entgelt für das Implantat, welches am ehesten die tatsächlichen Kosten deckt (siehe auch Nebendiagnose Belastungsinkontinenz + Transvaginale Zügeloperation bei N06Z)


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

N81.1 N39.3

5-704.00 + 5-593.00

Antwort

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