KDE-2: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Kodierempfehlung SEG 4)
(Kodierempfehlung SEG 4)
Zeile 19: Zeile 19:
  
 
== Kodierempfehlung SEG 4==
 
== Kodierempfehlung SEG 4==
In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 17.06.2005 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."
+
In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 17.08.2006 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."
  
 
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
 
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.

Version vom 18. Februar 2008, 14:08 Uhr

KDE-Stammdaten
FoKA-Nr.: So-001
Systematik: Sonstiges
Schlagwort: Amb. Operieren, stat. Aufnahme
SEG4-Nr.: 2
Verfasser: SEG4
Kommentar: FoKA
Beispiel-Variationen: keine
Abgleich: Konsens mit Kommentar


Problem/Erläuterung

Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag

Eine ambulante Operation nach §115b SGB V wird im Krankenhaus durchgeführt. Wegen einer Komplikation im Rahmen des Eingriffs erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag. Was ist Hauptdiagnose, ist der Eingriff zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG 4

In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 17.08.2006 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."

Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.

Kommentar FoKA

Der FoKA weißt nochmals ausdrücklich daraufhin, dass es sich hierbei nur um ambulante Operationen nach §115b SGB V handelt.

Rückmeldung SEG 4

Steht noch aus


Direkt-Link SEG-4

Zurück zu KDE-1

Weiter zu KDE-3

Zurück zur Übersicht