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Version vom 5. Juni 2008, 11:01 Uhr
Inhaltsverzeichnis
0211d Chemotherapie bei Neubildungen
Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Chemotherapie zur Behandlung von Neubildungen, unabhängig von der Applikationsform.
Diagnosen
Bei Patienten, die zur Chemotherapie aufgenommen werden, ist als Hauptdiagnose das Malignom zu kodieren, das mit der Chemotherapie behandelt wird.
War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) zu wählen.
Der Kode Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung ist nicht zu kodieren.
Prozeduren
Die Anwendung von Chemotherapie ist mit den entsprechenden Kodes aus
8-54 Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie
zu verschlüsseln.
Beispiel 1
Ein Patient mit Prostatakarzinom wird zur Tages-Chemotherapie aufgenommen. Es wird eine nicht komplexe Chemotherapie durchgeführt. Die Entlassung erfolgt am selben Tag.
Hauptdiagnose: C61 Bösartige Neubildung der Prostata
Prozedur(en): 8-542 Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie, nicht komplexe Chemotherapie
Kombinierte Strahlen- und Chemotherapie
Diagnosen
Als Hauptdiagnose bei Patienten, die zur kombinierten Strahlen- und Chemotherapie aufgenommen werden, ist das Malignom zu verschlüsseln.
Der Kode
Z51.82 Kombinierte Strahlen- und Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung
ist nicht anzugeben.
Prozeduren
Für die durchgeführten Maßnahmen ist/sind der/die passende(n) Kode(s) aus
8-52 Strahlentherapie
oder
8-53 Nuklearmedizinische Therapie
anzugeben, und zwar so oft, wie diese Prozeduren während des Aufenthaltes durchgeführt wurden, sowie der zutreffende Kode aus
8-54 Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie.