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Version vom 5. Juni 2008, 11:03 Uhr

0211d Chemotherapie bei Neubildungen

Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Chemotherapie zur Behandlung von Neubildungen, unabhängig von der Applikationsform.

Diagnosen

Bei Patienten, die zur Chemotherapie aufgenommen werden, ist als Hauptdiagnose das Malignom zu kodieren, das mit der Chemotherapie behandelt wird.
War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) zu wählen.

Der Kode Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung ist nicht zu kodieren.

Prozeduren

Die Anwendung von Chemotherapie ist mit den entsprechenden Kodes aus

8-54 Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie

zu verschlüsseln.


Beispiel 1 Ein Patient mit Prostatakarzinom wird zur Tages-Chemotherapie aufgenommen. Es wird eine nicht komplexe Chemotherapie durchgeführt. Die Entlassung erfolgt am selben Tag.

Hauptdiagnose: C61 Bösartige Neubildung der Prostata

Prozedur(en): 8-542 Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie, nicht komplexe Chemotherapie

Kombinierte Strahlen- und Chemotherapie

Diagnosen

Als Hauptdiagnose bei Patienten, die zur kombinierten Strahlen- und Chemotherapie aufgenommen werden, ist das Malignom zu verschlüsseln.

Der Kode

Z51.82 Kombinierte Strahlen- und Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung

ist nicht anzugeben.


Prozeduren

Für die durchgeführten Maßnahmen ist/sind der/die passende(n) Kode(s) aus

8-52 Strahlentherapie

oder

8-53 Nuklearmedizinische Therapie

anzugeben, und zwar so oft, wie diese Prozeduren während des Aufenthaltes durchgeführt wurden, sowie der zutreffende Kode aus

8-54 Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie.

Hinweis 2008

0211d Chemotherapie bei Neubildungen Komplette Streichung dieser Kodierrichtlinie durch Streichung von redundanten Abschnitten und Überführung der übrigen Inhalte in DKR 0201f Auswahl und Reihenfolge der Kodes (s.o.).


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