DKR 1806g: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. Januar 2010, 10:37 Uhr
Inhaltsverzeichnis
1806g Schmerzdiagnosen und Schmerzbehandlungsverfahren
Akuter Schmerz
Wenn ein Patient wegen postoperativer Schmerzen oder wegen Schmerzen im Zusammenhang mit einer anderen Erkrankung behandelt wird, sind nur die durchgeführte Operation oder die schmerzverursachende Erkrankung zu kodieren.
R52.0 Akuter Schmerz
wird nur dann zugeordnet, wenn Lokalisation und Ursache des akuten Schmerzes nicht bekannt sind.
Nichtoperative Analgesieverfahren für akuten Schmerz (mit Ausnahme des OPS-Kodes 8-919 Komplexe Akutschmerzbehandlung) sind anzugeben, wenn sie als alleinige Maßnahme durchgeführt werden. Sie sind mit einem Kode aus 8-91 zu verschlüsseln (siehe DKR P001 Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren Beispiel 3 (Seite 36)).
Chronischer/therapieresistenter Schmerz/Tumorschmerz
Wird ein Patient speziell zur Schmerzbehandlung aufgenommen und wird ausschließlich der Schmerz behandelt, ist der Kode für die Lokalisation des Schmerzes als Hauptdiagnose anzugeben. Dies gilt auch für den Tumorschmerz. Die zugrunde liegende Erkrankung ist analog zu DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) Absatz „Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose“ als Nebendiagnose zu kodieren.
Beispiel 1
Ein Patient wird zur Behandlung chronischer, therapieresistenter Schmerzen in der Kreuzgegend aufgrund eines Knochentumors aufgenommen. Dem Patienten wird ein Rückenmarkstimulator (Einzelelektrodensystem) mit einem permanenten Einzelelektrodensystem zur epiduralen Dauerstimulation implantiert. Es wird ausschließlich der Kreuzschmerz behandelt.
Hauptdiagnose: M54.5 Kreuzschmerz
Nebendiagnose: C41.4 Bösartige Neubildung des Beckenknochens
Prozedur(en): 5-039.20 Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur epiduralen Rückenmarkstimulation, Einkanalsystem, vollimplantierbar, nicht wiederaufladbar
- 5-039.34 Implantation oder Wechsel eines permanenten Einzelelektrodensystems zur epiduralen Dauerstimulation, perkutan
Die Kodes
R52.1 Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz oder
R52.2 Sonstiger chronischer Schmerz
sind nur dann als Hauptdiagnose anzugeben, wenn die Lokalisation der Schmerzen nicht näher bestimmt ist (siehe Ausschlusshinweise bei Kategorie R52) und die Definition der Hauptdiagnose zutrifft.
Beispiel 2
Ein Patient wird ins Krankenhaus zur Untersuchung eines chronischen therapieresistenten Schmerzes aufgenommen. Ursache und nähere Zuordnung des Schmerzes kann während des Krankenhausaufenthaltes nicht bestimmt werden.
Hauptdiagnose: R52.1 Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz
In allen anderen Fällen von chronischem Schmerz muss die Erkrankung, die den Schmerz verursacht, als Hauptdiagnose angegeben werden, soweit diese für die stationäre Behandlung verantwortlich war.
Beispiel 3
Ein Patient wird zur Behandlung von Knochenmetastasen eines bösartigen Lungentumors im Oberlappen aufgenommen. Er erhält u.a. Morphium, um die schweren Knochenschmerzen zu kontrollieren.
Hauptdiagnose: C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes
Nebendiagnose(n): C34.1 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge, Oberlappen (-Bronchus)
Hinweis
Siehe auch die ältere DKR 1806d.
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