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In der Argumentation der SEG4 wird keine medizinisch plausible Begründung zu anderen möglichen Ursachen der Thrombose angegeben.
 
In der Argumentation der SEG4 wird keine medizinisch plausible Begründung zu anderen möglichen Ursachen der Thrombose angegeben.
  
Der Zusammenhang zwischen Neoplasma und Thromboseneigung ist seit 1865 bekannt (Beschreibung von Armand Trosseau) (Hämostasestörungen bei onkologischen Patienten [1]). Die Pathophysiologie des Zusammenhangs ist inzwischen umfangreich beschrieben.
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Der Zusammenhang zwischen Neoplasma und Thromboseneigung ist seit 1865 bekannt (Beschreibung von Armand Trosseau) (Hämostasestörungen bei onkologischen Patienten [[http://www.springerlink.com/content/kh400h932xrww49d/]]). Die Pathophysiologie des Zusammenhangs ist inzwischen umfangreich beschrieben.
  
 
Bei dieser auch als paraneoplastisches Syndrom (=Symptomkomplex) bezeichneten Krankheit stellt sich der Patient mit einem Symptom (= TVT) vor. Dazu sagen die Kodierrichtlinien:
 
Bei dieser auch als paraneoplastisches Syndrom (=Symptomkomplex) bezeichneten Krankheit stellt sich der Patient mit einem Symptom (= TVT) vor. Dazu sagen die Kodierrichtlinien:

Version vom 15. September 2010, 12:56 Uhr

Schlagworte: Thrombose, Beinvenenthrombose, Paraneoplasie

Stand: 17.08.2010

Problem/Erläuterung:

Eine Patientin wird mit einer tiefen Beinvenenthrombose stationär aufgenommen. Bei einer Ultraschalluntersuchung wird ein Rundherd in der Leber festgestellt. Die Patientin gibt an, dies sei ihr bekannt, sie sei vor einem Jahr an einem Gallenblasenkarzinom operiert worden. Eine Lebermetastase sei ebenfalls bekannt, was durch Rückfrage beim Hausarzt bestätigt wird. Weitere Diagnostik bzw. Therapie in Bezug auf die Lebermetastase und das Gallenblasenkarzinom erfolgen im Krankenhaus nicht. Das Krankenhaus interpretiert die Thrombose als paraneoplastisches Geschehen. Dürfen das Gallenblasenkarzinom und/oder die Lebermetastase als Nebendiagnose kodiert werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

Hauptdiagnose ist die tiefe Beinvenenthrombose. Bei der tiefen Beinvenenthrombose handelt es sich nicht um ein Symptom der malignen Grunderkrankung. Weder das Gallenblasenkarzinom noch die Lebermetastase erfüllen die Nebendiagnosendefinition.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

In der Argumentation der SEG4 wird keine medizinisch plausible Begründung zu anderen möglichen Ursachen der Thrombose angegeben.

Der Zusammenhang zwischen Neoplasma und Thromboseneigung ist seit 1865 bekannt (Beschreibung von Armand Trosseau) (Hämostasestörungen bei onkologischen Patienten [[1]]). Die Pathophysiologie des Zusammenhangs ist inzwischen umfangreich beschrieben.

Bei dieser auch als paraneoplastisches Syndrom (=Symptomkomplex) bezeichneten Krankheit stellt sich der Patient mit einem Symptom (= TVT) vor. Dazu sagen die Kodierrichtlinien: Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose: Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren. d.h. wurde nur das Symptom behandelt, dann ist die TVT als Hauptdiganose zu kodieren die zugrunde liegende Krankheit ist dann als Nebendiagnose zu kodieren (auch ohne Ressourcenverbrauch, hier findet sich kein einschränkender Hinweis!).


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Rückmeldung SEG-4:

Rückmeldung steht noch aus.


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