KDE-378: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Ad 1. Hauptdiagnose ist gemäß DKR D005 die Verbrennung als die ursprüngliche Erkrankung, z.B. [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-t20-t25.htm#T22 T22.32] ''Verbrennung 3. Grades der Schulter und des Armes, ausgenommen Handgelenk und Hand, (Ober-) Arm und Schulterregion'' | ||
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+ | Ad 2. Hauptdiagnose ist gemäß DKR D002 und DKR D005 der aktuelle Krankheitszustand, z.B. [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-l80-l99.htm#L90 L90.5] ''Narben und Fibrosen der Haut'' für Narbenkontrakturen, gefolgt von [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-t90-t98.htm#T95 T95.2] ''Folgen einer Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung der oberen Extremität''. Aufnahmegrund ist nicht die nachfolgende Behandlung der aktuellen Verbrennung oder ein geplanter Folgeeingriff, sondern die Behandlung einer Komplikation bzw. Spätfolge der Verbrennung. | ||
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+ | Erfolgt die Aufnahme zur Nachbehandlung der Narben aus rein kosmetischen Gründen, ist DKR 1205 zu beachten. | ||
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Version vom 7. Januar 2011, 14:38 Uhr
Schlagworte: Verbrennung, Folgebehandlung
Stand: 16.12.2010
Problem/Erläuterung:
- Was ist die Hauptdiagnose bei Aufnahme zur geplanten Folgebehandlung nach Verbrennungen wie z.B. zur Transplantation oder zum Debridement?
- Was ist die Hauptdiagnose bei Aufnahme zur Behandlung von Spätfolgen/Folgezuständen nach Verbrennungen wie z.B. Narbenkontrakturen?
Kodierempfehlung SEG-4:
Ad 1. Hauptdiagnose ist gemäß DKR D005 die Verbrennung als die ursprüngliche Erkrankung, z.B. T22.32 Verbrennung 3. Grades der Schulter und des Armes, ausgenommen Handgelenk und Hand, (Ober-) Arm und Schulterregion
Ad 2. Hauptdiagnose ist gemäß DKR D002 und DKR D005 der aktuelle Krankheitszustand, z.B. L90.5 Narben und Fibrosen der Haut für Narbenkontrakturen, gefolgt von T95.2 Folgen einer Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung der oberen Extremität. Aufnahmegrund ist nicht die nachfolgende Behandlung der aktuellen Verbrennung oder ein geplanter Folgeeingriff, sondern die Behandlung einer Komplikation bzw. Spätfolge der Verbrennung.
Anmerkung:
Erfolgt die Aufnahme zur Nachbehandlung der Narben aus rein kosmetischen Gründen, ist DKR 1205 zu beachten.
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