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Genau diese Frage habe ich erwartet, denn in den DKR hat man diese offensichtliche Kodiermöglichkeit ignoriert und nicht kommentiert.  
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Man kann eigentlich nur sagen, dass L08.8 insofern nicht spezifischer als T81.4 ist, weil in letzterem Kode Genaueres zur Ätiologie ausgesagt wird, während hinsichtlich der Manifestation / Lokalisation beide Kodes gleichermaßen unspezifisch sind. Dies ist auch der Unterschied zu L02.- und L03.-  
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Y84.9! ist Unfug, denn es ist kein Zwischenfall sondern eine Komplikation, so dass T81.4 berechtigt ist. Zudem ist im Vorspann zum Kapitel XX, aus dem der Kode Y84.9 stammt, ausdrücklich beschrieben, dass es sich um eine Zusatzklassifikation für die '[[''Ursache'']]' handelt, die ergänzend zu dem Kode anzugeben ist, der den Zustand beschreibt und meist (!) im BereichS00 - T98 zu kodieren ist.
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Genau diese Frage habe ich erwartet, denn in den DKR hat man diese offensichtliche Kodiermöglichkeit ignoriert und nicht kommentiert. Man kann eigentlich nur sagen, dass L08.8 insofern nicht spezifischer als T81.4 ist, weil in letzterem Kode Genaueres zur Ätiologie ausgesagt wird, während hinsichtlich der Manifestation / Lokalisation beide Kodes gleichermaßen unspezifisch sind. Dies ist auch der Unterschied zu L02.- und L03.- Y84.9! ist Unfug, denn es ist kein Zwischenfall sondern eine Komplikation, so dass T81.4 berechtigt ist. Zudem ist im Vorspann zum Kapitel XX, aus dem der Kode Y84.9 stammt, ausdrücklich beschrieben, dass es sich um eine Zusatzklassifikation für die '[[Ursache]]' handelt, die ergänzend zu dem Kode anzugeben ist, der den Zustand beschreibt und meist (!) im BereichS00 - T98 zu kodieren ist.
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R. Bartkowski
  
  

Version vom 26. Januar 2013, 21:10 Uhr

1. Anfrage vom: 23.11.2012

Stand:


2. Problembeschreibung:

Korrekte Kodierung bei Vorliegen einer Wundinfektion im Bereich der Haut nach Eingriff (Rötung der Wundränder) als Nebendiagnose. Aufwand wird von der Kasse nicht bestritten.


3. Frage:

Laut Anfrage beim DIMDI ist aus klassifikatorischer Sicht die T81.4 für die postoperative Wundinfektion zu verschlüsseln. Die Kasse (PKV) besteht darauf, dass die L08.8 in Kombination mit Y84.9! das Krankheitsbild spezifischer abbildet und daher die Aussage des DIMDI nicht zutrifft, da das DIMDI nur klassifikatorisch und ohne Berücksichtigung der DKR (möglichst spezifische Kodierung) eingeordnet hat.


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

T81.4 / DKR D002 Tabelle 1 (Hier Hinweis zur Kodierung von T-Kodes und spezifischen Kodes, allerdings in Bezug zur Hauptdiagnose )


Antwort

Genau diese Frage habe ich erwartet, denn in den DKR hat man diese offensichtliche Kodiermöglichkeit ignoriert und nicht kommentiert. Man kann eigentlich nur sagen, dass L08.8 insofern nicht spezifischer als T81.4 ist, weil in letzterem Kode Genaueres zur Ätiologie ausgesagt wird, während hinsichtlich der Manifestation / Lokalisation beide Kodes gleichermaßen unspezifisch sind. Dies ist auch der Unterschied zu L02.- und L03.- Y84.9! ist Unfug, denn es ist kein Zwischenfall sondern eine Komplikation, so dass T81.4 berechtigt ist. Zudem ist im Vorspann zum Kapitel XX, aus dem der Kode Y84.9 stammt, ausdrücklich beschrieben, dass es sich um eine Zusatzklassifikation für die 'Ursache' handelt, die ergänzend zu dem Kode anzugeben ist, der den Zustand beschreibt und meist (!) im BereichS00 - T98 zu kodieren ist.

R. Bartkowski


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