KDE-245: Unterschied zwischen den Versionen
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<strike>Ab 2007 ist in der speziellen Kodierrichtlinie [[DKR 0912|0912]] der Passus ''Chirurgisch angelegte arterio-venöse Fistel/Shunt'' gestrichen worden. Somit ist in o.g. Fall die Hauptdiagnosendefinition nach [[DKR D002f|DKR D002]] anzuwenden. Verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts mit Shuntneuanlage ist die dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz. [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/gn17.htm#n18 N18.0] ist somit Hauptdiagnose. | <strike>Ab 2007 ist in der speziellen Kodierrichtlinie [[DKR 0912|0912]] der Passus ''Chirurgisch angelegte arterio-venöse Fistel/Shunt'' gestrichen worden. Somit ist in o.g. Fall die Hauptdiagnosendefinition nach [[DKR D002f|DKR D002]] anzuwenden. Verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts mit Shuntneuanlage ist die dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz. [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/gn17.htm#n18 N18.0] ist somit Hauptdiagnose. | ||
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<span style="color:red">Die Aufnahme erfolgt nicht zur Durchführung gezielter Maßnahmen am Shunt. Die Ursache des Shuntversagens ist bekannt und eine Revision kommt nicht in Betracht. Es erfolgt die geplante Neuanlage eines Shunts wegen Niereninsuffizienz. Das entspricht somit der Kodierung bei Aufnahme zur Shunt-Erstanlage.</span></strike> | <span style="color:red">Die Aufnahme erfolgt nicht zur Durchführung gezielter Maßnahmen am Shunt. Die Ursache des Shuntversagens ist bekannt und eine Revision kommt nicht in Betracht. Es erfolgt die geplante Neuanlage eines Shunts wegen Niereninsuffizienz. Das entspricht somit der Kodierung bei Aufnahme zur Shunt-Erstanlage.</span></strike> | ||
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Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. Der T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen. Die terminale Niereninsuffizienz N18.0 ist dann Nebendiagnose.</strike> | Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. Der T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen. Die terminale Niereninsuffizienz N18.0 ist dann Nebendiagnose.</strike> | ||
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Version vom 28. Januar 2013, 14:42 Uhr
Schlagwort: Shuntverschluss, Shuntneuanlage, Niereninsuffizienz
Erstellt: 19.08.2008
Aktualisiert: 08.01.2013
Problem/Erläuterung:
Siehe Kodierempfehlung 466, Fallkonstellation 5.
Stationäre Aufnahme eines dialysepflichtigen Patienten mit bekannter terminaler Niereninsuffizienz zur geplanten Shuntneuanlage bei Shuntverschluss. Diagnostik und Indikationsstellung erfolgten ambulant. Was ist Hauptdiagnose?
T82.5 Mechanische Komplikation durch sonstige Geräte und Implantate im Herzen und in den Gefäßen
oder
N18.0 Terminale Niereninsuffizienz
Kodierempfehlung SEG-4:
Siehe Kodierempfehlung 466, Fallkonstellation 5.
Ab 2007 ist in der speziellen Kodierrichtlinie 0912 der Passus Chirurgisch angelegte arterio-venöse Fistel/Shunt gestrichen worden. Somit ist in o.g. Fall die Hauptdiagnosendefinition nach DKR D002 anzuwenden. Verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts mit Shuntneuanlage ist die dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz. N18.0 ist somit Hauptdiagnose.
Hinweis zur Differenzierung der Kodierempfehlungen 15 und 20:
Die Aufnahme erfolgt nicht zur Durchführung gezielter Maßnahmen am Shunt. Die Ursache des Shuntversagens ist bekannt und eine Revision kommt nicht in Betracht. Es erfolgt die geplante Neuanlage eines Shunts wegen Niereninsuffizienz. Das entspricht somit der Kodierung bei Aufnahme zur Shunt-Erstanlage.
Kommentar FoKA
KDE wurde am 08.01.2013 in KDE-466 aufgenommen.
Dissens:
Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. Der T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen. Die terminale Niereninsuffizienz N18.0 ist dann Nebendiagnose.
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