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== Kodierempfehlung SEG-4: == | == Kodierempfehlung SEG-4: == |
Version vom 28. Januar 2013, 15:02 Uhr
Schlagworte: Wunddebridement, Wundtoilette, chirurgische
Erstellt: 17.06.2008
Aktualisiert: 08.01.2013
Problem/Erläuterung:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den OPS-Kode 5-893 Chirurgische Wundtoilette [Wunddebridement] und Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut (bis einschließlich 2010) bzw. den OPS-Kode 5-896 Chirurgische Wundtoilette [Wunddebridement] mit Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut (ab 2011) angeben zu können?
Kodierempfehlung SEG-4:
Für Behandlungsfälle bis einschließlich 2010:
Die Kodedefinition besteht aus zwei Textteilen, die durch „und“ verknüpft sind. Der Begriff „und“ im 3-stelligen und 4-stelligen Kode wird sowohl im Sinne von „und“ als auch im Sinne von „oder“ verwendet (DKR P003). Das bedeutet, dass der Kode angewendet werden kann, wenn eine chirurgische Wundtoilette und/oder die Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut im Sinne eines chirurgischen/operativen Vorgehens durchgeführt wurde.
Bei einem Wunddebridement handelt es sich um ein chirurgisches Vorgehen mit „Einschneiden“ ins erkrankte Gewebe bis ins gesunde Gewebe.
Die Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut im Sinne ei-nes chirurgischen/operativen Vorgehens setzt den Einsatz eines chirurgischen Instruments, z.B. Skalpell, Schere, scharfer Löffel voraus.
Für Behandlungsfälle ab 2011:
Bei einem Wunddebridement handelt es sich um ein chirurgisches Vorgehen mit „Einschneiden“ ins erkrankte Gewebe bis ins gesunde Gewebe. Voraussetzung hierfür ist in der Regel eine Allgemein- oder Regionalanästhesie. Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Wunde (Unterbrechung des Zusammenhangs von Körpergewebe). Nicht kodierbar ist die Prozedur im Zusammenhang mit einer Primärnaht, bei einer Abszessspaltung oder bei einer Hämatomentlastung /-ausräumung.
Die Entfernung von erkranktem Gewebe ohne Anästhesie und die Entfernung eines Systems zur Vakuumversiegelung ist mit dem OPS-Kode 8-192ff Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut ohne Anästhesie (im Rahmen eines Verbandwechsels) bei Vorliegen einer Wunde zu verschlüsseln.
Kommentierung FoKA:
Konsens (Revision am 28.01.2013)
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