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== Rückmeldung SEG-4 == | == Rückmeldung SEG-4 == |
Version vom 11. September 2014, 14:30 Uhr
Schlagwort: Antikoagulanzien
Stand:
Aktualisiert: 2012-01-16
Problem/Erläuterung
Wie werden Fälle mit Neueinstellung auf orale Antikoagulation (z. B. Phenprocoumon) oder bei Pausierung (z. B. wegen OP) und anschließender Neueinstellung kodiert?
Wann kann D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper kodiert werden?
Kodierempfehlung SEG 4
Eine Neueinstellung auf Antikoagulanzien ohne bisherige Gabe wird nicht kodiert. Die Tatsache, dass eine Antikoagulanzienbehandlung erfolgt, wird als Nebendiagnose mit der Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese erfasst, wenn es sich um eine fortgesetzte Behandlung handelt, unter der keine Blutung auftritt.
Tritt während einer Dauertherapie mit Antikoagulanzien eine Blutung durch diese auf, ist die Art der Blutung optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen, zu kodieren. D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper ist zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.
Siehe auch Kodierempfehlungen 114 und 274.
Kommentar FoKA
Konsens mit Kommentar:
Unter Verweis zum ICD-Kapitel XXI sind Z-Diagnosen nur als Zusatzfaktor zu einer anderen Krankheit oder Schädigung zu kodieren, daher muss die Krankheit, die Anlaß zur Antikoagulation war, als weitere Diagnose verschlüsselt werden, wenn sie die Definition einer Nebendiagnose erfüllt.
Hinweis: Blutungsneigung und durchgeführte Therapie (z.B. Konakion) wird mit D68.4 verschlüsselt
Rückmeldung SEG-4
Kein Anpassungsbedarf
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