Anfrage 0364: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ... | + | Die Vorgaben zur Erfassung der Beatmungsstunden werden in der DKR 1001 wie folgt festgelegt: <br>„Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“<br> |
+ | Darüber hinaus ist in den DKR über die aufgenommene Entscheidung des Schlichtungsausschusses vom 19.10.22 das erforderliche Beatmungsmonitoring spezifiziert:<br> "Es umfasst dabei die Gasaustauschparameter (z.B. pO2, pH, pCO2, sO2) mit invasiven oder nicht invasiven Messverfahren (z.B. arterieller, kapillärer oder venöser Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO2-Messung) sowie relevante Gerätemesswerte (z.B. Atemfrequenz, Atemzugvolumen, Atemminutenvolumen, Beatmungsdrücke)." aber "im Einzelfall gemäß den bestehenden medizinischen Erfordernissen".<br> | ||
+ | <br>Durch das Krankenhaus muss darstellbar sein, wie eine unmittelbare, sofortige Intervention am Patienten organisatorisch sichergestellt wird. Die intensivmedizinische Versorgung duldet im Einzelfall keinen Aufschub.<br> | ||
+ | Eine Verbindung zu Kriterien aus dem Operationen und Prozedurenschlüssel ergibt sich nicht.<br> | ||
+ | (Stand 19.11.2024) | ||
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Aktuelle Version vom 19. November 2024, 12:24 Uhr
1. Thema: Voraussetzung zur Abrechnung von Beatmungsstunden / intensivmedizinische Versorgung
Anfrage vom: 08.07.2024
Stand:
2. Problembeschreibung:
Laut Wortlaut der DKR 1001 sind Beatmungsstunden nur bei ‚intensivmedizinisch versorgten‘ Patienten zu kodieren. Das Monitoring von Atmung und Kreislauf und die unmittelbare, akute Behandlungsbereitschaft werden als Voraussetzung dafür genannt. Allerdings sind diese Begrifflichkeiten unscharf formuliert (Häufigkeit der Dokumentation des Monitorings / Zeitrahmen der unmittelbaren Behandlungsbereitschaft), sodass nicht ersichtlich ist, ob die Abrechnung der Beatmungsstunden möglich ist. Vor allem kleinere Häuser verfügen oft über kleine ‚Intensivüberwachungsstationen‘ für die keine intensivmedizinische Komplexbehandlung vereinbart ist. Ob die Voraussetzungen für die Abrechnung von Beatmungsstunden dort gegeben sind, ist schwer zu erkennen.
3. Frage:
Welche Voraussetzungen muss eine Intensivstation bzw. die Behandlung dort erfüllen, um auf dieser Beatmungsstunden erbringen bzw. abrechnen zu dürfen? Muss der OPS 8-980.* (intensivmed. Komplexbehandlung) kodiert bzw. vereinbart worden sein oder welche Elemente aus diesem OPS müssen erfüllt sein, um die Vorgaben der DKR zur Abrechnung von Beatmungsstunden zu erfüllen. Muss dauerhaft ein Arzt auf der Station sein? Wenn nicht; wie lange darf er benötigen, um die unmittelbare Behandlungsbereitschaft sicher zu stellen?
4. ggf. Lösungsansatz:
Schärfung der DKR bezüglich der Voraussetzungen zur Kodierung von Beatmungsstunden oder Einführung von ‚Strukturmerkmalen Beatmungsstunden‘.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
DKR 1001
Antwort
Die Vorgaben zur Erfassung der Beatmungsstunden werden in der DKR 1001 wie folgt festgelegt:
„Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“
Darüber hinaus ist in den DKR über die aufgenommene Entscheidung des Schlichtungsausschusses vom 19.10.22 das erforderliche Beatmungsmonitoring spezifiziert:
"Es umfasst dabei die Gasaustauschparameter (z.B. pO2, pH, pCO2, sO2) mit invasiven oder nicht invasiven Messverfahren (z.B. arterieller, kapillärer oder venöser Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO2-Messung) sowie relevante Gerätemesswerte (z.B. Atemfrequenz, Atemzugvolumen, Atemminutenvolumen, Beatmungsdrücke)." aber "im Einzelfall gemäß den bestehenden medizinischen Erfordernissen".
Durch das Krankenhaus muss darstellbar sein, wie eine unmittelbare, sofortige Intervention am Patienten organisatorisch sichergestellt wird. Die intensivmedizinische Versorgung duldet im Einzelfall keinen Aufschub.
Eine Verbindung zu Kriterien aus dem Operationen und Prozedurenschlüssel ergibt sich nicht.
(Stand 19.11.2024)
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