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- Der MD / die GKV in der Erörterung sieht Gastritis als HD an, da das der Befund der ÖGD vom 04.05. war – und ohne ÖGD keine Aspirationspneumonie als Komplikation. | - Der MD / die GKV in der Erörterung sieht Gastritis als HD an, da das der Befund der ÖGD vom 04.05. war – und ohne ÖGD keine Aspirationspneumonie als Komplikation. | ||
Meine Argumentation war, dass die ÖGD formal nachstationär am 1. Fall hängt, und theoretisch auch ambulant hätte erfolgen können, weder ÖGD noch Gastritis begründen eine stationäre Aufnahme. Die Aufnahme und stationäre Behandlung war erforderlich wegen der Aspirationspneumonie. Beide Fälle sind getrennt zu betrachten. . | Meine Argumentation war, dass die ÖGD formal nachstationär am 1. Fall hängt, und theoretisch auch ambulant hätte erfolgen können, weder ÖGD noch Gastritis begründen eine stationäre Aufnahme. Die Aufnahme und stationäre Behandlung war erforderlich wegen der Aspirationspneumonie. Beide Fälle sind getrennt zu betrachten. . | ||
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FPV: die FZ-Regeln §2 greifen hier nicht, da Komplikation außerhalb der OGVD des 1. Aufenthalts. | FPV: die FZ-Regeln §2 greifen hier nicht, da Komplikation außerhalb der OGVD des 1. Aufenthalts.<br> | ||
Nach DKR ist Hauptdiagnose, die D., die hauptsächlich verantwortlich für den stationären Aufenthalt war, hier die Aspirationspneumonie. | Nach DKR ist Hauptdiagnose, die D., die hauptsächlich verantwortlich für den stationären Aufenthalt war, hier die Aspirationspneumonie. | ||
Aktuelle Version vom 6. August 2026, 14:00 Uhr
1. Thema: korrekte Hauptdiagnose: Antrumgastritis oder Aspirationspneumonie
Anfrage vom: 16.06.2026
Stand:
2. Problembeschreibung:
Folgender Sachverhalt:
Fall XY, weibl., 89 Jahre.
1. Stationärer Aufenthalt 15.04. – 24.04.26, Abklärung bei Gewichtsverlust, V.a. Tumorerkrankung. Es wird u.a. eine Koloskopie durchgeführt, es ergibt sich die DRG G67C OGVD 7, erster Tag Zuschlag = 8, Verweildauer =8. In dem Aufenthalt wurde ergänzend eine nachstationäre ÖGD geplant, die Durchführung wurde auf den 04.05.2026, also am 11. Tag nach Entlassung geplant.
Die ÖGD wurde dann wie geplant am 04.05.2026 durchgeführt, dabei ergab sich kein wesentlicher Befund, es zeigte sich lediglich eine leichte Antrumgastritis. Als Komplikation kam es im Anschluss an die Untersuchung jedoch zu einem Sättigungsabfall + Atemnot, wie sich zeigte bei bei Aspiration mit Aspirationspneumonie.
Daraus ergab sich dann
2. Stationärer Aufenthalt 04.05. – 07.05.2026 zur i.v. antibiotischen Therapie, außerdem Behandlung einer Herzinsuffizienz und eines entgleisten Blutdrucks, als Folge der Aspiration mit Pneumonie und bei KHK.
Nun besteht Dissens über die Hauptdiagnose des 2. Falles.
- Wir hatten als HD Aspirationspneumonie kodiert, da das der Grund für die erneute stationäre Behandlung war.
- Der MD / die GKV in der Erörterung sieht Gastritis als HD an, da das der Befund der ÖGD vom 04.05. war – und ohne ÖGD keine Aspirationspneumonie als Komplikation.
Meine Argumentation war, dass die ÖGD formal nachstationär am 1. Fall hängt, und theoretisch auch ambulant hätte erfolgen können, weder ÖGD noch Gastritis begründen eine stationäre Aufnahme. Die Aufnahme und stationäre Behandlung war erforderlich wegen der Aspirationspneumonie. Beide Fälle sind getrennt zu betrachten. .
3. Frage:
Was ist die korrekte Hauptdiagnose? Antrumgastritis oder Aspirationspneumonie?
4. ggf. Lösungsansatz:
Bei Durchführung einer AOP, bei der es im Anschluss Komplikationen gibt, die eine stationäre Aufnahme erfordern, ist es nicht möglich AOP und stationäre Behandlung gleichzeitig abzurechnen. Hier ist der AOP-Eingriff zu dem stationären Aufenthalt zu kodieren und nur ein stationärer Fall abzurechnen.
Aber – ist diese Regel implizit auf den vorliegenden Fall übertragbar?
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
FPV: die FZ-Regeln §2 greifen hier nicht, da Komplikation außerhalb der OGVD des 1. Aufenthalts.
Nach DKR ist Hauptdiagnose, die D., die hauptsächlich verantwortlich für den stationären Aufenthalt war, hier die Aspirationspneumonie.
Antwort
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