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Version vom 19. August 2008, 10:58 Uhr
Schlagwort: Shuntkomplikation
Stand: 2007-01-10
Aktualisiert: 2008-01-08
Inhaltsverzeichnis
Problem/Erläuterung
Verschlüsselung der Hauptdiagnose bei Patienten mit Aufnahme wegen Thrombose eines AV-Shunts.
Kodierempfehlung SEG-4
Für einen Patienten, der bereits vorher einen Shunt erhielt und bereits regelmäßig dialysiert wird, ist als Hauptdiagnose der entsprechende Grund der Aufnahme zu kodieren:
In der Regel handelt es sich um eine Thrombose des venösen Schenkels und ist deshalb mit I82.8 Embolie und Thrombose sonstiger näher bezeichneter Venen zu kodieren.
Ist in seltenen Fällen auch der arterielle Schenkel betroffen, kann dies durch den Kode I74.2 Embolie und Thrombose der Arterien der oberen Extremitäten oder I74.3 Embolie und Thrombose der Arterien der unteren Extremitäten ausgedrückt werden.
Kommentar FoKA
Dissens:
Die FoKA der DGfM stimmt mit der Empfehlung des MDK nicht überein. Der MDK empfiehlt bei Aufnahme wegen Shuntthrombose (konsentiert) den Schlüssel I74.- Arterielle Embolie und Thrombose. Das ist so nicht haltbar, da ein Shunt keine Arterie, sondern eine Vene (die durch die Operation einen arteriellen Bluteinstrom erhält) darstellt. Richtig ist vielmehr ein Schlüssel aus T82.- Komplikationen durch Prothesen, Implantate oder Transplantate...in den Gefäßen. Der Kodierleitfaden Nephrologie nennt T82.8 (dort ist die Thrombose ausdrücklich genannt), unter T82.5 ist der operativ angelegte arteriovenöse Shunt genannt, so dass auch dieser Schlüssel akzeptiert werden kann. Dem widerspricht auch nicht die Koderrichtlinie DKR D002f, die die Kodierung von Schlüsseln aus T80ff. untersagt, wenn es spezifischere Schlüssel für die Komplikation gibt. Es gibt keine spezifischere Verschlüsselung.
Rückmeldung SEG-4
Kein Anpassungsbedarf
Hinweis
Kodierleitfäden der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Nephrologie e.V. (DAGKN)
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