KDE-48: Unterschied zwischen den Versionen
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Sollte die Commotio nicht sicher ausgeschlossen oder bestätigt werden können, sollten Überwachung und Bettruhe als Behandlung im Sinne der [[DKR D008b]] gewertet und damit der Kode [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/gs00.htm#s06 S06.0] ''Gehirnerschütterung'' als Hauptdiagnose verwendet werden. | Sollte die Commotio nicht sicher ausgeschlossen oder bestätigt werden können, sollten Überwachung und Bettruhe als Behandlung im Sinne der [[DKR D008b]] gewertet und damit der Kode [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/gs00.htm#s06 S06.0] ''Gehirnerschütterung'' als Hauptdiagnose verwendet werden. | ||
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== Kommentar FoKA == | == Kommentar FoKA == |
Version vom 12. Februar 2009, 10:25 Uhr
Schlagwort: Commotio, Schädel-Hirn-Trauma, Gehirnerschütterung
Stand: 2007-01-10
Aktualisiert: 22.01.2009
Inhaltsverzeichnis
Problem/Erläuterung
Im klinischen Alltag ist es oft notwendig, Patienten, vor allem Kinder, mit V. a. Commotio cerebri stationär zu überwachen. Oft stellt sich aber im Verlauf heraus, dass die Diagnose nicht bestätigt werden kann. Die Kodierung der Hauptdiagnose bereitet dann oft Probleme.
Kodierempfehlung SEG 4
Aufgrund der Hinweise zum Kapitel XXI der ICD und aufgrund der DKR D002f, Abschnitt Schlüsselnummern Z03.0 bis Z03.9 können diese, falls überhaupt, nur in seltenen Ausnahmefällen die Hauptdiagnose sein. Es gilt zu prüfen, welches Symptom den Verdacht auf eine Commotio nahegelegt und damit den stationären Aufenthalt ausgelöst hat. Dieses Symptom ist dann die Hauptdiagnose, sofern die Commotio ausgeschlossen wurde.
Sollte die Commotio nicht sicher ausgeschlossen oder bestätigt werden können, sollten Überwachung und Bettruhe als Behandlung im Sinne der DKR D008b gewertet und damit der Kode S06.0 Gehirnerschütterung als Hauptdiagnose verwendet werden.
Siehe auch Kodierempfehlung 69.
Kommentar FoKA
Konsens: Der FokA schließt sich der Empfehlung der SEG 4 an.
Rückmeldung SEG 4
Übereinstimmung
Hinweis
Siehe auch KDE-Nr. 69
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