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== Kommentar FoKA == | == Kommentar FoKA == |
Version vom 9. September 2009, 08:56 Uhr
Schlagwort: Shuntverschluss, Shuntneuanlage, Niereninsuffizienz Stand: 2008-08-19
Aktualisiert: 22.01.2009
Inhaltsverzeichnis
Problem/Erläuterung:
Stationäre Aufnahme eines dialysepflichtigen Patienten mit bekannter terminaler Niereninsuffizienz zur geplanten Shuntneuanlage bei Shuntverschluss. Diagnostik und Indikationsstellung erfolgten ambulant. Was ist Hauptdiagnose?
T82.5 Mechanische Komplikation durch sonstige Geräte und Implantate im Herzen und in den Gefäßen
oder
N18.0 Terminale Niereninsuffizienz
Kodierempfehlung SEG-4:
Ab 2007 ist in der speziellen Kodierrichtlinie 0912 der Passus Chirurgisch angelegte arterio-venöse Fistel/Shunt gestrichen worden. Somit ist in o.g. Fall die Hauptdiagnosendefinition nach DKR D002 anzuwenden. Verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts mit Shuntneuanlage ist die dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz. N18.0 ist somit Hauptdiagnose.
Hinweis zur Differenzierung der Kodierempfehlungen 15 und 20:
Die Aufnahme erfolgt nicht zur Durchführung gezielter Maßnahmen am Shunt. Die Ursache des Shuntversagens ist bekannt und eine Revision kommt nicht in Betracht. Es erfolgt die geplante Neuanlage eines Shunts wegen Niereninsuffizienz. Das entspricht somit der Kodierung bei Aufnahme zur Shunt-Erstanlage.
Kommentar FoKA
Dissens:
Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. Der T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen. Die terminale Niereninsuffizienz N18.0 ist dann Nebendiagnose.
Rückmeldung SEG-4
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