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Gemäß der speziellen DKR D0201f handelt es sich bei der Beseitigung von Narbenkomplikationen um eine notwendige Folgebehandlung der Neubildungserkrankung. Somit ist der Tumor als Hauptdiagnose anzugeben.
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Gemäß der speziellen DKR D0201f handelt es sich bei der Versorgung von Wundheilungsstörungen um eine notwendige Folgebehandlung der Neubildungserkrankung. Somit ist der Tumor als Hauptdiagnose anzugeben.
  
 
== Rückmeldung SEG-4: ==
 
== Rückmeldung SEG-4: ==

Version vom 15. September 2010, 11:24 Uhr

Schlagworte: Malignom, Folgebehandlung, Wundheilung, sekundär

Stand: 10.06.2010

ICD: T81.3

Problem/Erläuterung

Eine Patientin wird nach erfolgter sekundärer Brustrekonstruktion mittels TRAM-Lappens (Transversus Rectus Abdominis Muskel-Lappen) bei operiertem und bestrahlten Mammakarzinom wegen bestehender Restdefekte im Sinne einer sekundären Wundheilung (Dehiszenz) außerhalb der oGVD des sekundären Brustaufbaus aufgenommen. Die Restdefekte werden im Bereich des Abdomens und der neu gebildeten Mamma exzidiert und mittels Sekundärnaht verschlossen. Was ist die Hauptdiagnose?

Kodierempfehlung SEG-4:

Aufnahmegrund war die sekundäre Wundheilung, weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie. Somit ist T81.3 Aufreißen einer Operationswunde, anderenorts nicht klassifiziert (Inkl.: Dehiszenz, Ruptur einer Operationswunde) Hauptdiagnose.

Siehe auch Kodierempfehlungen 238 und 349.

Komentierung FoKA:

Dissens:

Gemäß der speziellen DKR D0201f handelt es sich bei der Versorgung von Wundheilungsstörungen um eine notwendige Folgebehandlung der Neubildungserkrankung. Somit ist der Tumor als Hauptdiagnose anzugeben.

Rückmeldung SEG-4:

Rückmeldung steht noch aus.


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