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Beim Patienten wurde wegen einer Arteriosklerose mit offener Ferse  zum einen die I70.24 „Artherosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ, mit Gangrän“, als auch die L89.37 „Dekubitus 4. Grades: Ferse“ kodiert.
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Aortenklappenstenose bei 45jährigen Patienten, in diesem Fall angeboren (bikuspid) Q23.0, bringt bei Aortenklappenersatz eine besser bewertete DRG. MDK sagt, dass die Aortenklappenstenose I35.0 die Hauptdiagnose sein muss.  
  
  
 
'''2. Frage:'''  
 
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Handelt es sich hier um eine Doppelkodierung oder ist dies so zulässig ? Der MDK hat die I70.24 in I70.22 geändert und die L89.37 belassen, mit der Begründung: die von uns gewählte Kodierung sei eine nicht zulässige Doppelkodierung.
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Ist bei einem angeborenen bikuspiden Aortenklappenvitium mit bekannt früherer Degeneration (hier mit 45 Jahren) die HD Q23.0 zu kodieren?
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'''3. ggf. Lösungsansatz:'''  
 
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War bisher kein Problem. Erster Fall jetzt. Nachweis durch OP-Bericht gegeben.
  
  

Version vom 15. November 2012, 14:14 Uhr

1. Problembeschreibung:

Aortenklappenstenose bei 45jährigen Patienten, in diesem Fall angeboren (bikuspid) Q23.0, bringt bei Aortenklappenersatz eine besser bewertete DRG. MDK sagt, dass die Aortenklappenstenose I35.0 die Hauptdiagnose sein muss.


2. Frage:

Ist bei einem angeborenen bikuspiden Aortenklappenvitium mit bekannt früherer Degeneration (hier mit 45 Jahren) die HD Q23.0 zu kodieren?


3. ggf. Lösungsansatz:

War bisher kein Problem. Erster Fall jetzt. Nachweis durch OP-Bericht gegeben.


4. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

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