KDE-294
Schlagwort: Thrombose, Plasmozytom– durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 04.06.2009
Aktualisiert: 21.10.2020
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 06.10.2020
Problem/Erläuterung:
Ein Patient wurde wegen einer ambulant bereits diagnostizierten Becken-Beinvenenthrombose ins Krankenhaus aufgenommen und heparinisiert. Die weitere Diagnostik ergab u.a. eine Paraproteinämie, aus der das Vorliegen eines Plasmozytoms abgeleitet wurde. Es erfolgte daraufhin eine Chemotherapie. Was ist als Hauptdiagnose, was als Nebendiagnose anzugeben?
Kodierempfehlung:
Die Aufnahme wurde durch die tiefe Beinvenenthrombose hauptsächlich veranlasst, die somit Hauptdiagnose ist. Selbst wenn möglicherweise ein Zusammenhang zwischen Thrombose und Plasmozytom – im Sinne eines paraneoplastischen Geschehens - herzustellen ist, stellt die Thrombose eine eigenständige Krankheit dar, kein Symptom. Die Reihenfolge für die Ätiologie-/ Manifestationsverschlüsselung gilt nur für das Kreuz-Stern-System. Die Hauptdiagnosen-Regelung der DKR D002 erfährt somit außerhalb der Kreuz-Stern-Systematik in Bezug auf die Reihenfolge von Ätiologie-/ Manifestationskodes keine Einschränkung.
Der Verdacht auf das Vorliegen eines Plasmozytoms ergab sich erst im Verlauf der stationär durchgeführten Diagnostik und nach Aufnahme des Patienten und veranlasste die Aufnahme ins Krankenhaus nicht. Das Plasmozytom ist als Nebendiagnose zu kodieren.
Siehe auch Kodierempfehlungen 027 und 082.
Kommentierung FoKA
Dissens:
DKR D002f Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose: "Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren."
Dies gilt analog dem Ätiologie- und Manifestationsprinzip auch für Krankheitsbilder, die unmittelbare Folge einer anderen zugrunde liegenden Erkrankung sind. Die Ätiologie- und Manifestationsverschlüsselung ist gemäß DKR nicht nur auf das Kreuz-/Stern-System begrenzt, sondern kann mit allen ICD-10 Kodes benutzt werden.
Daher ist in diesem Fall das Plasmozytom die Hauptdiagnose und die Thrombose Nebendiagnose.
Der Bezug auf die Reihenfolge für die Ätiologie-/Manifestationsverschlüsselung gemäß DKR D012f Mehrfachkodierung ist in diesem Fall ungeeignet.
(Stand 01.02.2019)
Rückmeldung SEG-4:
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