KDE-404
Schlagwort: Strahlenschutzschiene, Abformung, Bestrahlungsvorbereitung' – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 16.08.2011
Aktualisiert: 27.11.2020
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 11.11.2020
Problem/Erläuterung:
Bei einem Patienten wird während des stationären Krankenhausaufenthaltes durch Laserresektion ein Zungenkarzinom lokal in sano entfernt und es erfolgt eine Neck dissection links. Es ist nun eine adjuvante Radiatio geplant. Während des aktuellen Aufenthaltes wird der Patient dem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen vorgestellt, welcher eine "Abformung" von Oberkiefer und Unterkiefer für die spätere Anfertigung einer Strahlenschutzschiene vornimmt.
Die Strahlenschutzschienen werden weder während des stationären Aufenthaltes noch nachstationär innerhalb der OGVD angefertigt. Der Patient soll sich 12 Tage nach Entlassung zum Planungs-CT vorstellen.
Ist die Kodierung des OPS 8-527.6 Konstruktion und Anpassung von Fixations- und Behandlungshilfen bei Strahlentherapie, Behandlungshilfen korrekt?
Kodierempfehlung SEG-4:
Während des stationären Aufenthaltes erfolgte weder die Konstruktion noch die Anpassung einer Fixations- oder Behandlungshilfe. Die Anfertigung eines Kieferabdruckes ist im OPS-Katalog nicht abbildbar und daher nicht zu kodieren.
Kommentierung FoKA:
Dissens:
Für die Bewertung des Problems sind sowohl die Kodierrichtlinien als auch gesundheitsökonomische Überlegungen zu berücksichtigen. Eine pauschalierte Ablehnung der Kodierung als Hebel zur Steuerung der Vergütung erscheint insofern nicht gerechtfertigt. Zu Vermeiden ist sowohl eine Doppelvergütung als auch eine fehlende Vergütung der Herstellung der Strahlenschutzschiene.
Sämtliche am Patienten durchzuführenden Schritte sind während des stationären Aufenthaltes durchgeführt worden. Die Herstellung der Schiene wäre sowieso patientenfern erfolgt, unabhängig, ob er sich zu diesem Zeitpunkt selber noch im Krankenhaus befindet oder nicht.
Bei einem späteren Aufenthalt ist der Kode (ohne erneute Anpassung) jedoch nicht mehr zu kodieren.
Gemäß DKR P005 liegt das Datum der ersten Leistung im Zusammenhang zur Erstellung der Schiene im stationären Aufenthalt.
Ergänzend sind folgende Fragen zu berücksichtigen:
* Wer hat die Erstellung der Strahlenschutzschiene veranlasst (z.B. Krankenhaus oder niedergelassener Strahlentherapeut)?
* Wem wird die Leistung des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen in Rechnung gestellt (Krankenhaus oder Krankenkasse)?
* Wird diese Leistung durch die Krankenkassen gegenüber Dritten vergütet oder wird die Herstellung der Strahlenschutzschiene dem Krankenhaus in Rechnung gestellt?
Rückmeldung SEG 4
Die im OPS-Kode beschriebene Leistung ist nicht erbracht worden. (27.08.2015)
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