Anfrage P0031

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Thema: OPS 9-61* Intensivmerkmal keine eigenständige Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme zur bestehender Anfrage P0016 PEPP

1. Anfrage vom: 24.07.2024

Stand:


2. Problembeschreibung:

Überarbeitung der bestehenden FOKA Anfrage P0016 für den PEPP Bereich. Entgegen der Einschätzung des Medizinischen Dienstes, dass eine vollständige Verabreichung und / oder Begleitung der Nahrungsaufnahme durch Dritte durchgehend vorliegen muss, müsste die Antwort der bestehenden FOKA Anfrage P0016 überarbeitet werden


3. Frage:

Wie genau ist das vollständig zu verstehen? Wenn ein Patient selbständig isst, aber immer wieder zum Trinken angehalten werden muss (oder andersherum), darf das Merkmal dann vergeben werden. Es heißt ja, Nahrungs- ODER Flüssigkeitsaufnahme. Aus dem OPS geht nicht hervor, dass jeder Schluckvorgang zu allen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmen aktiv überwacht werden muss.


4. ggf. Lösungsansatz:

Entsprechend der OPS Definition, ist das Intensivmerkmal auch bei einer Begleitung von dritten zu kodieren. Es kann nicht maßgeblich sein, dass einzig und allein das Intensivmerkmal bei einer vollständigen Anreichung der Nahrung kodier fähig ist. Das wäre nicht im Sinne einer Ressourcenfördernden pflegerischen Handlung / Haltung. Sofern aus der Dokumentation ersichtlich ist, dass bei Patienten: innen mehrfach die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme begleitet bzw. hierzu motiviert werden musste – letztlich durch dritte begleitet und auch Impulsgaben oder das Führen eines Einfuhrprotokolls beschrieben ist, sollte das Intensivmerkmal keine eigenständige Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme kodierbar sein.

Dieser Einschätzung zum Intensivmerkmal „keine eigenständige Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme“ schloss sich das Sozialgericht Berlin zum Verfahren S 28 KR 2684/23 nachfolgend wie folgt an:

„Da beim Intensivmerkmal „Keine eigenständige Flüssigkeits-/Nahrungsaufnahme“ das Wort vollständig ausdrücklich genannt wird, dürfte anders als bei den anderen Merkmalen nicht nur der schlechteste Zustand im Tagesverlauf entscheidend sein. Jedoch nennt die Kodierung ausdrücklich auch die Begleitung durch Dritte. Dabei dürfte Begleitung im Rahmen der Behandlung psychisch Erkrankter gerade auch die psychische Unterstützung zur Nahrungsaufnahme umfassen. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Patientin motiviert wurde und ein Einfuhrprotokoll geführt worden sei. Es ist aus dem sehr kurz gehaltenen MD Gutachten vom 24. März 2022 nicht ersichtlich, warum dies keine Begleitung im Sinne des OPS Kodes sein sollte.“


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

OPS 9-61Intensivmerkmal Anwendung von Sicherungsmaßnahmen


Antwort

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