KDE-2
Schlagwort: Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme
Erstellt: 08.08.2005
Aktualisiert: 01.01.2026
Problem/Erläuterung
Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag
Eine ambulante Operation nach §115b SGB V wird im Krankenhaus durchgeführt. Wegen einer Komplikation im Rahmen des Eingriffs erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag. Was ist Hauptdiagnose, ist der Eingriff zu kodieren?
Kodierempfehlung SEG 4
In § 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 16.05.2014 ist geregelt:
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“
In § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 21.12.2022 ist geregelt:
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“
In § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V ist deit 18.12.2023 geregelt:
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe der
Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Wird ein Patient am Folgetag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär
aufgenommen, erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes, sofern die tatsächliche postoperative Nachbeobachtung über den Kalendertag der
Leistung nach § 115b SGB V hinausgeht und zwischen dem Ende der Leistung nach § 115b SGB V (inklusive tatsächlich erfolgter postoperativer Nachbeobachtung) und der stationären Aufnahme des Patienten nicht mehr als zwölf Stunden liegen. In diesen Fällen gilt das Datum der Leistung nach § 115b SGB V als Aufnahmedatum.“
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
Kommentar FoKA
Konsens (Revision 28.01.2013)
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