KDE-56
Schlagwort: Diabetes, pAVK, Diabetischer Fuß
Stand: 2007-01-10
Aktualisiert: 2008-01-08
Inhaltsverzeichnis
Problem/Erläuterung
Was ist Hauptdiagnose bei peripherer arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) und gleichzeitig bestehendem Diabetes mellitus? Diabetischer Fuß wird kodiert mit E10-E14, vierte Stelle -.7. Periphere vaskuläre Erkrankungen, die in kausalem Zusammenhang mit Diabetes mellitus stehen, sind mit E10-E14, vierte Stelle -.5 zu verschlüsseln (DKR 0401d). Häufig besteht die Konstellation einer pAVK mit hinzu gekommenem Diabetes mellitus. Z.B. anamnestisch Ruheschmerz, jetzt stationäre Aufnahme wegen ulzerösen Veränderungen an den Füßen. Operative Behandlung (Bypass oder Amputation). Als weitere Risikofaktoren sind arterielle Hypertonie und Nikotinabusus bekannt. Das Krankenhaus kodiert pAVK als Hauptdiagnose und Diabetischen Fuß als Nebendiagnose
Kodierempfehlung SEG 4
Bei kausalem Zusammenhang und der Diagnose von vaskulären und/oder polyneuropathischen Diabeteskomplikationen wird Diabetes mellitus als Hauptdiagnose kodiert (E10-E14, vierte Stelle -.5 oder -.7). Als Nebendiagnosen werden z.B. I79.2 Periphere Angiopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten und I70.23 Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration angegeben (s. DKR 0401d, Beispiele 5 und 9) Wird im Einzelfall nachvollziehbar kein kausaler Zusammenhang zwischen pAVK und z.B. Altersdiabetes gesehen und die Diagnose von vaskulären und/oder Diabeteskomplikationen nicht gestellt, wird die arterielle Verschlusskrankheit als Hauptdiagnose kodiert (z.B. I70.24 Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit Gangrän). Als Nebendiagnose darf in diesem Fall E10-E14, vierte Stelle .5 oder -.7 nicht kodiert werden.
Kommentar FoKA
Konsens mit Kommentar:
Grundsätzlich stimmen wir mit der KDE überein, wobei sie letzlich keine Klarheit bringt (.5 oder .7). Wir empfehlen die Kodierung eines diabetischen Fusses, wenn die Behandlung den Leitlinien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft entsprechen.
Rückmeldung SEG 4
Kein Anpassungsbedarf
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