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Version vom 23. Juni 2009, 08:40 Uhr von Radeleff (Diskussion | Beiträge) (Rückmeldung SEG-4:)

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Schlagwort: Thrombose, Plasmozytom

Stand: 2009-06-04

Aktualisiert: 2009-06-04

Problem/Erläuterung:

Ein Patient wurde wegen einer ambulant bereits diagnostizierten Becken- Beinvenenthrombose ins Krankenhaus aufgenommen und heparinisiert. Die weitere Diagnostik ergab u.a. eine Paraproteinämie, aus der das Vorliegen eines Plasmozytoms abgeleitet wurde. Es erfolgte daraufhin eine Chemotherapie. Was ist als Hauptdiagnose, was als Nebendiagnose anzugeben?

Kodierempfehlung:

Die Aufnahme wurde durch die tiefe Beinvenenthrombose hauptsächlich veranlasst, die somit Hauptdiagnose ist. Selbst wenn möglicherweise ein Zusammenhang zwischen Thrombose und Plasmozytom – im Sinne eines paraneo-plastischen Geschehens - herzustellen ist, stellt die Thrombose eine eigenständige Krankheit dar, kein Symptom. Die Reihenfolge für die Ätiologie-/ Manifestationsverschlüsselung gilt nur für das Kreuz-Stern-System. Die Hauptdiagnosen-Regelung der DKR D002 erfährt somit außerhalb der Kreuz-Stern-Systematik in Beug auf die Reihenfolge von Ätiologie-/ Manifestationskodes keine Einschränkung.
Der Verdacht auf das Vorliegen eines Plasmozytoms ergab sich erst im Verlauf der stationär durchgeführten Diagnostik und nach Aufnahme des Patienten und veranlasste die Aufnahme ins Krankenhaus nicht. Das Plasmozytom ist als Nebendiagnose zu kodieren.

Siehe auch Kodierempfehlungen 027 und 082.

Kommentierung FoKA

Rückmeldung SEG-4:

Rückmeldung steht noch aus.


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