KDE-355
Schlagworte: Thrombose, Beinvenenthrombose, Paraneoplasie
Stand: 17.08.2010
Inhaltsverzeichnis
Problem/Erläuterung:
Eine Patientin wird mit einer tiefen Beinvenenthrombose stationär aufgenommen. Bei einer Ultraschalluntersuchung wird ein Rundherd in der Leber festgestellt. Die Patientin gibt an, dies sei ihr bekannt, sie sei vor einem Jahr an einem Gallenblasenkarzinom operiert worden. Eine Lebermetastase sei ebenfalls bekannt, was durch Rückfrage beim Hausarzt bestätigt wird. Weitere Diagnostik bzw. Therapie in Bezug auf die Lebermetastase und das Gallenblasenkarzinom erfolgen im Krankenhaus nicht. Das Krankenhaus interpretiert die Thrombose als paraneoplastisches Geschehen. Dürfen das Gallenblasenkarzinom und/oder die Lebermetastase als Nebendiagnose kodiert werden?
Kodierempfehlung SEG-4:
Hauptdiagnose ist die tiefe Beinvenenthrombose. Bei der tiefen Beinvenenthrombose handelt es sich nicht um ein Symptom der malignen Grunderkrankung. Weder das Gallenblasenkarzinom noch die Lebermetastase erfüllen die Nebendiagnosendefinition.
Kommentierung FoKA:
Bei dieser auch als paraneoplastisches Syndrom (=Symptomkomplex) bezeichneten Krankheit stellt sich der Patient mit einem Symptom (= TVT) vor. Dazu sagen die Kodierrichtlinien:
Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren.
d.h. wurde nur das Symptom behandelt, dann ist die TVT zu kodieren die zugrunde liegende Krankheit ist dann als Nebendiagnose zu kodieren (auch ohne Ressourcenverbrauch, hier findet sich kein einschränkender Hinweis!).
Kommentar: Wurde der Tumor ebenfalls behandelt (das geht aus der Frage nicht hervor), so ist er Hauptdiagnose (vgl. die spez. DKR) die TVT ist dann Nebendiagnose. --N. v. Depka 12:38, 13. Sep 2010 (CEST)
Rückmeldung SEG-4:
Rückmeldung steht noch aus.
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