Anfrage 0012

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1. Problembeschreibung:

Bei Patienten, die nie intubiert waren, sondern non- invasiv über Maske (BIPAP/NIV/CPAP/ASB) beatmet wurden, stellt sich die Frage, wie die Beatmungsstunden zu zählen sind. Im konkreten Fall ist eine Patientin mit exazerbierter COPD und respiratorischer Insuffizienz auf unserer Intensivstation behandelt worden. Sie wurde intermittierend teilweise NIV- teilweise BIPAP beatmet. Zählt man nur die Stunden, in denen die Patientin beatmet wurde, käme man auf 14h innerhalb von 24h.


2. Frage:

Wie zählt man die Beatmungsstunden, wenn der Patient intermittierend beatmet wurde?

Wie kann ich beim MDK argumentieren?


3. ggf. Lösungsansatz:

wurde ein Pat nicht länger als 7 Tage beatmet ( inclusive Entwöhnung ) dann gilt er als entwöhnt, wenn er 24 h spontan atmet.

wurde ein Pat länger als 7 Tage beatmet ( inclusive Entwöhnung ) dann gilt er als entwöhnt, wenn er 36 h spontan atmet.

D.h unter 24 h bzw unter 36 h werden die Phasen ohne Beatmung zur Beatmungszeit hinzu gezählt


4. ICD / OPS / DKR / Gesetze: Die deutschen Kodierrichtlinien sprechen von einer Entwöhnungsphase.


Antwort

Das von Ihnen geschilderte Problem haben wir bereits gegenüber der DKG im Rahmen des Vorschlagsverfahrens zur Weiterentwicklung der DKR angesprochen und hoffen, so eine Klärung zumindest ab 2013 zu erhalten.

Die derzeitigen DKR könnte man sowohl in die eine als auch in die andere Richtung interpretieren. Klärungsbedürftig ist die Frage, ab welcher initialen Beatmungsdauer überhaupt von einem Weaning gesprochen werden kann. Aus intensivmedizinischer Sicht ist ein Weaning dann erforderlich, wenn die Atemmuskulatur durch Inaktivität atrophiert oder durch die Schwere einer neurologischen Erkrankung die zerebrale Steuerung der Atmung gestört ist. Diese fachliche Sicht mit der Abrechnungssicht passt nicht unbedingt zur formalen Abrechnungssicht. Ebenfalls klärungsbedürftig ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem Abbruch des Weaning gesprochen werden muss, wenn der Patient nicht vollständig vom Respirator entwöhnt werden kann und auf eine Heimbeatmung eingestellt wird.

Die scheinbar naheliegende Erklärung des MDK: Bei einer/mehreren Beatmungsperiode(n) während eines Krankenhausaufenthaltes ist zunächst die Gesamtbeatmungszeit gemäß obigen Regeln zu ermitteln, die Summe ist zur nächsten ganzen Stunde aufzurunden. (s.a. DKR P005 Multiple Prozeduren/Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl/Bilaterale Prozeduren (Seite 44)).

Dabei wird aber übersehen, dass in dieser DKR ein Bezug auf administrative Falldaten (zu denen die Beatmung gehört), sondern lediglich auf OPS-Prozeduren insbesondere der Kapitel 6 und 8 verwiesen wird: Bestimmte Prozeduren des OPS, insbesondere aus Kapitel 6 und 8, werden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl unterschieden. Hier sind die Mengen- bzw. Zeitangaben zu addieren und die Summe ist einmal pro Aufenthalt zu kodieren.

Zur sprachlichen Regelung noch ein Hinweis: NIV ist kein Beatmungsmodus sondern beschreibt den nichtinvasiven Zugang zur Beatmung (Maske), Beatmungsmodi sind ASB und BIPAP. CPAP selbst heißt nur, dass auf der Lunge ein kontinuierlich positiver Atemwegsdruck liegt, es ist also kein Beatmungsverfahren, sondern eine Form der Spontanatemunterstützung.

--Dennler 03. Jan. 2012 (CET)


Sehe das genauso wie U. Dennler.

Der Beginn des Weanings sollte entweder definiert werden oder in (und das ist besser) in die Entscheidungshoheit der behandelnden Ärzte und muss natürlich in der Kurve dokumentiert sein.

Das gilt m. E. auch für den Abbruch des Weanings, welches dann in eine Heimbeatmung übergeht, also etweder definieren oder Zeitpunkt durch behandelnden Arzt festlegen und dokumentieren lassen.

--N. v. Depka 12:04, 3. Feb. 2012 (CET)

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