Anfrage 0180
1. Anfrage vom: 28.11.2016
Stand:
2. Problembeschreibung:
In 2015 wurde ein Pat. aufgrund einer Pseudarthrose bei Z.n. distaler Unterschenkelfraktur und Z.n. Verriegelungsnagel behandelt.( OP: Entfernung Verriegelungsnagel, dann Fraktur dargestellt und angefrischt, dann Reposition und Ausgleichen des Rotationsfehlers, eine mediale winkelstabile Platte wurde angepaßt und mit Schrauben fixiert, anschließend Einspritzen von Knochenersatzmaterial in den Frakturspalt.)
Abgerechnet wurde der OPS 5-781.2n, der nicht strittig ist, und der OPS 5-785.7nR, dieser wurde gestrichen.
Lt. MDK besteht "keine Kodierfähigkeit für den OPS 5-785.7n. Unter Hinweisen unter 5-781.- ist nicht gefordert, dass das Einbringen von alloplastischem Knochenersatzmaterial gesondert zu kodieren ist."
" Zu beachten ist insbesondere der Hinweis unter dieser FAQ. Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Für die Anwendung der Klassifikationen ( einschließlich der Festlegung von Diagnosen als Haupt-/ Nebendiagnosen) im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich,.... Aus dieser FAQ kann nicht geschlußfolgert werden, dass jeder Mehraufwand bei einer OP zusätzlich kodiert werden kann. Unter Beachtung der oben genannten Regelwerke kann der Kode 5-785.7n eben nicht zusätzlich kodiert werden.
Gerade in dem Kapitel 5-78 wurde genau geregelt, wann welche Knochenersatzmaterialien zusätzlich kodiert werden können. Bei dem Kode 5-781 kann nur eine Knochentransplantation, die mit einem Kode aus 5-784 abgebildet wird, zusätzlich kodiert werden."
3. Frage:
Ist diese Auslegungsweise des MDK / KK richtig?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
OPS 5-785.7n FAQ Nr. 0011 des DIMDI
Antwort
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