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Version vom 15. September 2017, 10:06 Uhr von Dennler (Diskussion | Beiträge) (Kommentierung FoKA:)

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Schlagworte: Krampfanfall, Hirnmetastase, Bronchialkarzinom

Erstellt: 27.06.2017

Stand:

Aktualisiert:

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird wegen einer symptomatischen Epilepsie mit komplexen fokalen, sekundär generalisierenden Anfällen auf dem Boden von Hirnmetastasen eines Bronchialkarzinoms stationär aufgenommen. Ein Behandlungsaufwand bezüglich des Bronchialkarzinoms oder der Hirnmetastasen selbst besteht während des Aufenthaltes nicht. Wie sind Haupt- und Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Gemäß dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 25.07.2016 sind als Hauptdiagnose G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen und als Nebendiagnose C34.- Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge zuzuweisen. Die Hirnmetastasen sind ohne Aufwand nicht zu kodieren. Siehe auch Kodierempfehlung 235.

Kommentierung FoKA:

Dissens (15.09.2017):

Als Hauptdiagnose ist der Krampfanfall zu verschlüsseln. Unstrittig ist ebenfalls die Kodierung des primär ursächlichen Bronchialkarzinoms. Die dem Krampfanfall zugrunde liegende Manifestation der Tumorerkrankung ist aber die Hirnmetastase, die somit ebenfalls obligat als Nebendiagnose zu verschlüsseln ist. Dies entspricht der DKR:"Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren."


Direkt-Link SEG-4

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