Anfrage 0287
Thema: Beatmungsstunden in der volumenkontrollierte Beatmungsform
1. Anfrage vom: 16.01.2021
Stand:
2. Problembeschreibung:
Die Beatmungsstunden im Rahmen der volumenkontrollierten Beatmung finden nach der derzeitigen DKR 1001s keine Berechtigung. Da in dieser Beatmungsform über das Volumen und die entsprechenden Beatmungsparameter: PEEP, Pmax, I:E, minVol... gearbeitet und entsprechend dokumentiert wird ist kein Pinsp dokumentiert (nicht erforderlich in dieser Beatmungsform). Entsprechend kann der von der DKR 1001s geforderte Druckunterschied PEEP und Pinsp von mindestens 6mbar nicht angegeben werden. Die Beatmungsstunden können formal nicht in der DRG Berechnung berücksichtigt werden. Dies führt zu Erlöseinbußen bei den Kliniken und einem Streitpotenzial zwischen Kostenträger und Leistungserbringer.
3. Frage:
Besteht die Möglichkeit einen Vorschlag zur Änderung der DKR 1001s beim InEK einzureichen?
4. ggf. Lösungsansatz:
Anpassung der DKR 1001s
Erweiterung um die volumenkontrollierte Beatmungsform unter Berücksichtigung ihrer besonderen Beatmungsparameter. Die wird bei Patienten mit COPD, ARDS... angewendet aus medizinischer Indikation um die Lunge vor Schäden zu bewahren und dem Patienten die Beatmungsentwöhnung zu erleichtern.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
DKR 1001s
Antwort
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