Anfrage P0017
Thema: Anzahl ärztliche Therapieeinheiten OPS 9-649.1*
1. Anfrage vom: 06.01.2020
Stand:
2. Problembeschreibung:
In einem psychiatrischen Fall mit 2 Wochen vollstationären Aufenthalt, wird in der 1. Behandlungswoche eine ärztliche Einzeltherapiedauer von 60 Minuten durch einen Arzt der Psychiatrie dokumentiert und erbracht. Es handelt sich hier um das Anamnesegespräch mit entsprechender Bestandsaufnahme des Patienten und der Behandlungsplanung. Diese ärztliche Therapie wird zusammenhängend an einem Tag durchgeführt. Unter der OPS-Rubrik 9-649.- wird im OPS-Katalog festgehalten: „Als Einzeltherapie gilt eine zusammenhängende Therapie von mindestens 25 Minuten. Dies entspricht einer Therapieeinheit.“
Der MDK scheint in vielfachen Fällen der Meinung zu sein, auf 1 Therapieeinheit (also in dem Bespiel 60 Minuten an 1 Tag) zu reduzieren. Es fehlt allerdings eine konkret nachvollziehbare Begründung bzgl. dieser Reduzierung der Therapieeinheiten seitens des MDK.
3. Frage:
Ist es nun soweit korrekt, dass man in dieser 1. Behandlungswoche den OPS 9-649.11 (2 Therapieeinheiten durch Ärzte pro Woche) auswählt, also addiert 2x25 Minuten ergeben gleich 50 Minuten oder wird lediglich diese Therapieeinheit mit 60 Minuten an diesem einen Tag als 1 Therapieeinheit legitim angesehen und entsprechend nur mit 9-649.10 kodiert?
4. ggf. Lösungsansatz:
Eine Klarstellung im OPS-Katalog hierzu wäre sinnvoll.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Die Aufnahmeuntersuchung ist Bestandteil der Diagnostik. In den Hinweisen zum OPS 9-649 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen wird festgelegt: "Die für die Diagnostik aufgewendete Zeit ist für die Berechnung der Therapieeinheiten entsprechend zu berücksichtigen.
Für das Zählen der Therapieeinheiten wird im Anhang zum OPS auf die Tabelle Therapieeinheiten Psych verwiesen. Laut dieser Tabelle sind bei mindestens 50 Therapieminuten 2 Therapieeinheiten zu berücksichtigen.
In der DKR-Psych PP014f Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden, ist der Halbsatz zu beachten, dass sich für Prozeduren aus der Tabelle 1: Beispiele für nicht kodierbare Prozeduren (u.a. Aufnahme- und Kontrolluntersuchung) der Aufwand in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren widerspiegelt.
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