Anfrage 0304
Thema: Hernien / stationär/ Netz / G-AEP
1. Anfrage vom: 02.12.2020
Stand:
2. Problembeschreibung:
Ich habe neu in einem Krankenhaus angefangen, in welchem die Hernien ausschließlich stationär behandelt werden. Es werden standardmäßig Netze implantiert und Redon Drainagen eingebracht. Entlassung erfolgt meist am ersten postoperativen Tag. INKA oder MBEG Anfragen wurden von mir stets mit G-AEP Kriterium C2 + E4 („Einbringen stabilisierendes Implantat“ und E5 Einsatz von Drainageschläuchen beantwortet, Begleiterkrankungen wurden darüber hinaus angeführt.
Nun wird in einem Fall behauptet, dass G-AEP Kriterium E4 (stabilisierende Implantate) sei ausschließlich im orthopädischen Bereich anwendbar – natürlich ohne Anführung eines Beleges.
Das Kriterium besagt lediglich „Einsatz und Entfernung von stabilisierenden Implantaten (…)“
3. Frage:
Liege ich falsch mit meiner Argumentation oder ist das Einbringen eines Netzes eine geeignete Begründung für die stationäre Durchführung der Behandlung?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Das perioperative Risiko ist individuell zu bewerten. Pauschalierte Verweise auf einzelne GAEP-Kriterien reichen als Begründung für eine stationäre Behandlung in der Regel nicht aus.
Eine Beschränkung des GAEP-Kriteriums E4 - Stabilisierende Implantate auf orthopädische Implantate ist dem FoKA nicht bekannt.
Bei Hernien-Operationen mit Netzimplantationen ist zwischen offen chirurgischen und endoskopischen Verfahren zu unterscheiden. Während offen chirurgisch behandelte Patienten bei Fehlen weiterer Risiken oftmals ambulant behandelt werden können, besteht bei endoskopischer Versorgung ein erhöhtes Risiko für Nachblutungen, die nicht frühzeitig erkannt werden. Dieses Risiko in Kombination mit einer entsprechenden Überwachung rechtfertigt einen eintägigen stationären Aufenthalt.
(Stand 18.10.2021)
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