Anfrage 0393

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1. Thema: Kodierung eines Entfernungscodes bei Versterben eines Patienten während der Anwendung eines temporären Herzunterstützungssystems

Anfrage vom: 11.06.2026

Stand:


2. Problembeschreibung:

Ein Patient wird mit einem temporären Herzunterstützungssystem (z. B. Impella) behandelt und verstirbt unter laufender Therapie.
Im Rahmen der Fallkodierung stellt sich die Frage, ob zusätzlich zur Implantation auch ein OPS-Code für die Entfernung des Systems zu kodieren ist, obwohl die Therapie faktisch durch den Tod des Patienten beendet wurde und keine aktive Explantation im eigentlichen Sinne erfolgt.

In den Deutschen Kodierrichtlinien – insbesondere unter DKR P004f „Nicht vollendete oder unterbrochene Prozedur" – konnte hierzu keine eindeutige Regelung gefunden werden.


3. Frage:

Ist bei Versterben eines Patienten bei laufender Unterstützung mit einem temporären Herzunterstützungssystem genauso ein Entfernungscode zu kodieren? Beziehungsweise: - setzt die Kodierung eines Entfernungscodes eine aktive Explantation voraus oder - kann/muss der Entfernungscode auch bei Versterben ohne aktive Explantation kodiert werden?


4. ggf. Lösungsansatz:

Aus unserer Sicht könnte argumentiert werden, dass zur vollständigen Abbildung der Therapie eines temporären Herzunterstützungssystems grundsätzlich die Implantation, die Dauer der Anwendung als auch die Entfernung zu kodieren sind und der Entfernungscode damit regelhaft Bestandteil der vollständigen Prozedurenkodierung ist.
Unklar ist jedoch, ob dies auch in Fällen gilt, in denen die Therapie durch Versterben des Patienten beendet wird.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR P004f Nicht vollendete oder unterbrochene Prozedur
OPS 8-839.46Implantation einer linksventrikulären axialen Pumpe
OPS 8-839.47Implantation einer rechtsventrikulären axialen Pumpe
OPS 8-839.48Entfernung einer linksventrikulären axialen Pumpe
OPS 8-839.49Entfernung einer rechtsventrikulären axialen Pumpe
OPS 8-83a.3_Dauer der Behandlung mit einer transvasal platzierten axialen Pumpe zur Kreislaufunterstützung


Antwort

Gemäß DKR P001 gilt: "Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren.". Mit dem Tod gilt ein Patient als Entlassen. Die Entfernung eines herzunterstützenden Systems nach der Entlassung ist nicht separat zu kodieren.

(Stand: 17.06.2026)


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