Anfrage 0057

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1. Anfrage vom: 05.12.2012

Stand: 15.04.2013


2. Problembeschreibung:

Ein Pat. mit Z.n. Laryngektomie und Ösophaguseingangsstenose bei Lokalrezidiv kommt zur Bougierung Ösophagus. Der Pat. hat (seit langem) eine PEG und erhält Sondenkost. HNO hat R63.3 (Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung) kodiert, MDK fordert stattdessen R13.9 (sonstige und nicht näher bezeichnete Dysphagie). Es gibt eine Kodierungempfehlung in den SEG 4, welche besagt, dass bei z.B. der dementen alten Pat. mit Nahrungsverweigerung die R63.3 kodiert werden darf. Bei Z.n. Laryngektomie sei aber immer die R13.9 zu nehmen.


3. Frage:

Eine Dysphagie wurde zwar mit der Bougierung behandelt und ist als solche dann auch kodierbar, jedoch deckt diese u.E. nicht den Aufwand der Ernährung mit Sondenkost ab. Die „gestörte Ernährung“ kann eigentlich gar nicht behandelt werden – nur die Folgen können verhindert werden. Insofern scheint es mir unerheblich, ob der Pat. wegen Demenz nicht isst – oder wegen Schluckstörung. Halten Sie die SEG hier für richtig ?


4. ggf. Lösungsansatz:

Welche Nebendiagnose ist möglich, um den Einsatz des Verfahrens OPS 8-017.0 (Enterale Ernährung als medizinische Nebenbehandlung) zu begründen?


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Das lokalisationsspezifische Problem (Lokalrezidiv eine Karzinoms (?) mit Stenose und resultierender Dysphagie) ist durch die Diagnosekodes:

  • Karzinom
  • K22.2 Ösophagusverschluss
  • R13.9 Sonstige und nicht näher bezeichnete Dysphagie

abzubilden.

Im Ergebnis führt dieses Erkrankungsmuster zu einer Störung der physiologischen Nahrungsaufnahme und damit zu einer Mangelernährung. Der Behandlungsaufwand der deshalb erforderlichen enteralen Ernährung über eine PEG kann mit einem Kode aus:

  • E44.- Energie- und Eiweißmangelernährung mäßigen und leichten Grades

dargestellt werden, der das medizinische Problem des Patienten spezifischer als der Kode R63.3 beschreibt.



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