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Version vom 17. Januar 2016, 15:20 Uhr von Roediger (Diskussion | Beiträge) (Kodierempfehlung SEG 4)

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Schlagwort: Antikoagulanzien

Erstellt: 08.08.2005

Aktualisiert: 01.01.2016

ICD: D68.3 Z92.

Problem/Erläuterung

Wie werden Fälle mit Neueinstellung auf orale Antikoagulation (z. B. Phenprocoumon) oder bei Pausierung (z. B. wegen OP) und anschließender Neueinstellung kodiert?
Wann kann ein Kode aus D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper kodiert werden?

Kodierempfehlung SEG 4

Eine Neueinstellung auf Antikoagulanzien ohne bisherige Gabe wird nicht kodiert. Die Tatsache, dass eine Antikoagulanzienbehandlung erfolgt, wird als Nebendiagnose mit der Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese erfasst, wenn es sich um eine fortgesetzte Behandlung handelt, unter der keine Blutung auftritt.

Tritt während einer Dauertherapie mit Antikoagulanzien eine Blutung durch diese auf, ist die Art der Blutung optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen, zu kodieren. D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper ist zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.

Siehe hierzu auch ab 2016 die Ergänzung zur Klarstellung in DKR 1917.

Siehe auch Kodierempfehlungen 114 und 274.</span>

Kommentar FoKA

Dissens (27.04.2015):

Unter Verweis zum ICD-Kapitel XXI sind Z-Diagnosen nur als Zusatzfaktor zu einer anderen Krankheit oder Schädigung zu kodieren, daher muss die Krankheit, die Anlaß zur Antikoagulation war, als weitere Diagnose verschlüsselt werden, wenn sie die Definition einer Nebendiagnose erfüllt.

Der Kode D68.3- kann als Hauptdiagnose verschlüsselt werden, wenn bei manifester Blutung (z.B. Epistaxis) ein höherer Ressourcenverbrauch durch die Stabilisierung und Neueinstellung der Gerinnungswerte resultiert (vgl. DKR D002f Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der Hauptdiagnose entsprechen).

Rückmeldung SEG-4

Kein Anpassungsbedarf



Direkt-Link SEG-4

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