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Version vom 17. Januar 2016, 15:22 Uhr von Roediger (Diskussion | Beiträge) (Kodierempfehlung SEG-4)

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Schlagwort: Marcumar, Blutung, Antikoagulation

erstellt: 23.11.2006

Aktualisiert: 15.01.2015

ICD: D68.3

Problem/Erläuterung:

Wie wird der medizinische Sachverhalt einer nichttraumatischen Blutung unter Therapie mit Marmucar®, die die stationäre Aufnahme veranlasste, kodiert ?

Kodierempfehlung SEG-4

Das konkrete Blutungsereignis, also z. B. die Hirnblutung oder das Nasenbluten, ist als Hauptdiagnose zu kodieren, optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen. D68.3 Sonstige Koagulopathien, Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper, Hämorrhagische Diathese durch Cumarine (Vitamin‐KAntagonisten) Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper ist als Nebendiagnose zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.

Siehe hierzu auch ab 2016 die Ergänzung zur Klarstellung in DKR 1917.


Siehe auch Kodierempfehlungen 23 und 274.

Kommentar FoKA

Dissens (Stand 27.04.2015):

Grundsätzlich muss man die beiden geschilderten Blutungsereignisse (Nasenblutung / Hirnblutung ) differenziert betrachten.

1. Eine Hirnblutung veranlasst unabhängig von der Behandlung mit Antikoagulanzien immer eine stationäre Behandlung und ist gemäß DKR D002f (konkurriende Hauptdiagnosen) auch meist als Hauptdiagnose zu kodieren.

2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrundeliegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird DKR D002f (Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose).

Rückmeldung SEG 4

Kein Änderungsbedarf.


Direkt-Link SEG-4

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