KDE-476
Schlagworte: Diarrhoe, Chemotherapie, Karzinom
Stand: 16.04.2013
Aktualisiert: 03.04.2017
Problem/Erläuterung
Die Aufnahme des Patienten erfolgte wegen ausgeprägter akuter Diarrhoe. Beim Aufenthalt zuvor war der letzte Zyklus einer Chemotherapie bei bekanntem Bronchialkarzinom durchgeführt worden. Ursächlich für die akute Diarrhoe wurde die Chemotherapie angesehen, deshalb nur symptomatische Behandlung. Weitere diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen in Bezug auf die Tumorerkrankung erfolgten nicht. Wie sind Haupt- und Nebendiagnosen zu kodieren?
Kodierempfehlung SEG-4:
Die Diarrhoe hat die stationäre Behandlung hauptsächlich veranlasst und ist deshalb Hauptdiagnose. Diese wird nach DKR 1917d mit der Schlüsselnummer K52.1 Toxische Gastroenteritis und Kolitis kodiert. Als Nebendiagnose wird Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen optional ergänzt.
Die Kodierung des Primärtumors ist nicht begründet, da die Vorgaben der Nebendiagnosendefinition nicht erfüllt sind.
Siehe auch Kodierempfehlung KDE-134.
Für Fälle nach dem Beschluss des Schlichtungsausschuss Bund vom 04.07.2016 (veröffentlicht am 27.07.2016) gilt:
Wenn - wie im beschriebenen Fall - ausschließlich die einzelne Erkrankung oder Komplikation als Folge einer Tumortherapie behandelt wird (hier: Diarrhoe infolge Chemotherapie), wird diese als Hauptdiagnose angegeben (wie oben beschrieben K52.1, optional mit Y57.0!) Der Tumor wird in diesem Fall als Nebendiagnose angegeben.
Werden dagegen weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt, wird die Tumorerkrankung Hauptdiagnose.
Kommentierung FoKA:
Konsens ab 27.07.2016 (Aktualisiert am 12.06.2017)
Dissens
Jegliche Kodierung dient zunächst der Abbildung des klinischen Behandlungsprozesses und sollte so korrekt und spezifisch wie möglich erfolgen.
Bisher wurde bei der Bearbeitung aller Kodierempfehlungen zur Behandlung von Komplikationen nach Tumorbehandlungen durch den FoKA darauf orientiert, das Karzinom als Hauptdiagnose immer dann zuzuweisen, wenn die Komplikation in einem engen Zusammenhang mit dem Tumor oder dessen Behandlung steht.
Demzufolge ist auch im genannten Beispiel das Bronchial-Karzinom (C34.-) als Hauptdiagnose zu wählen.
Rückmeldung SEG-4:
Kein Änderungsbedarf.
(27.08.2015)
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