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Schlagwort: Achondroplasie, Syndrom, angeboren, Wundheilungsstörung – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 25.04.2016

Aktualisiert: 27.11.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 25.11.2020

Problem/Erläuterung

Wiederaufnahme eines Patienten wegen einer Wundheilungsstörung im Bereich des Rückens nach knöcherner Dekompression bei schwerer Spinalkanalstenose bei Achondroplasie. Aktuell erfolgt eine Wundrevision und Verschluss eines Liquorlecks.

Ist Q77.4 Achondroplasie als Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Q77.4 ist nicht zusätzlich zu kodieren.

Weder die Wundheilungsstörung noch das Liquorleck sind Manifestationen des zugrunde liegenden Syndroms. Auch verursacht das Syndrom keine Beeinflussung des Patientenmanagements.

Siehe auch Kodierempfehlung 535.

Kommentierung FoKA:

Dissens (04.07.2016)

Die Achondroplasie gehört zu den sogenannten Orphan Diseases. Das Vorliegen des komplexen Erkrankungsbildes erfordert Anpassungen des anästhesiologischen Managements (Lagerung, Wärmemanagement, Sicherung der Atemwege, differenzierte Aufklärung etc.) ([1]). Die Nebendiagnosendefinition ist durch den nachvollziehbaren Ressourcenverbrauch erfüllt. Es ist methodisch falsch, nur einen Zusammenhang zur Operation zu sehen.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (25.11.2020)

In dem vorliegenden Fall (KDE 556) der Aufnahme eines Patienten wegen einer Wundheilungsstörung im Bereich des Rückens nach vorheriger knöcherner Dekompression bei schwerer Spinalkanalstenose bei Achondroplasie, bei dem aktuell eine Wundrevision und Verschluss eines Liquorlecks erfolgt, ist weder die Wundheilungsstörung noch das Liquorleck eine spezifische Manifestation der Achondroplasie. Die Kodierung der Achondroplasie richtet sich daher nach DKR D003 Nebendiagnosen.

Die Nebendiagnose ist danach abhängig vom Aufwand zu kodieren, welcher sich jedoch an Hand der hier zum Sachverhalt vorliegenden Informationen allein nicht abschließend sicher bestimmen lässt.


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