Anfrage P0014
Thema: Kodierung F06 vs Demenz _ HD
1. Anfrage vom: 26.05.2020
Stand: 20.04.2021
2. Problembeschreibung:
Bei affektiven Störungen bei Demenz ( Alzheimer Demenz & Misch Demenzen) wird in unserer Psychatrie die Kodierung der F06 als Hauptdiagnose präferiert. Dies ist geschichtlich gewachsen mit dem Hintergrund ,dass im psychatrischen Bereich eine F- Diagnose als Hauptdiagnose zu wählen sei. Nun steht dies im Widerspruch zu den Kodierrichtlinien und dem Exkl. der F06. Nach Interpretation der DKR müsste die F00-F03 als Sekundärschlüssel / Sternschlüssel gewählt werden und der Hauptdiagnose in dem Fall eine G- Diagnose (Alzheimer Demenz) angehängt werden.
3. Frage:
Ist es im PEPP Bereich zulässig, dass eine G- Diagnose (Alzheimer Demenz & Misch Demenzen) als Hauptdiagnose gewählt wird? Muss im PEPP- Bereich zwingend eine F - Diagnose als Hauptdiagnose gewählt werden? Trifft die KDE 568 auch auf Alzheimer- und Mischdemenzen zu?
4. ggf. Lösungsansatz:
Kodierung der G-Diagnose als Hauptdiagnose und Kodierung der F00-F03 als Nebendiagnose mit Kreuz - Stern- Verschlüsselung.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Die Auswahl der Hauptdiagnose erfolgt gemäß der DKR-Psych PD002a. In dieser DKR gibt es keine Regelung, die die ausschließliche Anwendung von Diagnosen aus dem Kapitel V der ICD (F-Diagnosen) als Hauptdiagnose vorsieht. Somit gilt die KDE 568 auch in diesem Fallbeispiel. In der KDE PD012a Mehrfachkodierung wird als Beispiel 1 diese Konstellation dargestellt:
63- jähriger Patient mit einer Demenz bei Alzheimer-Krankheit
Hauptdiagnose G30.0† Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn
Nebendiagnosen F00.0* Demenz bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn (Typ 2)
(Stand 20.04.2021)
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