Diskussion:Anfrage P0026
Die erforderlichen Strukturen zur angemessenen medizinischen Behandlung werden durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses vorgegeben. Die Infrastruktur wir über gesetzliche Vorgaben hinaus vom Krankenhaus entwickelt.
Neben primär medizinischen Überlegungen unter Einbeziehung z. B. von Komplikationsraten, Komplikationsschwere, etc. müssen auch wirtschaftliche Grenzen berücksichtigt werden.
Die stationsäquivalente Behandlung ist zwar einer stationären Behandlung gleichgesetzt. Dieser Grundsatz darf aber nicht zu dem Umkehrschluss führen, dass jede stationäre Behandlung auch stationsäquivalent durchgeführt werden kann.
In Phasen mit hoher Betreuungsintensität wird in aller Regel von einer stationsäquivalenten Behandlung abgesehen.
Die personellen Anforderungen an die stationsäquivalente Behandlung müssen dieser Betrachtung Rechnung tragen. Die PatientInnen in der stationsäquivalenten Behandlung haben keinen Anspruch auf eine "höherwertige" Versorgung als die in der stationären Versorgung. Die Versorgung von Notfällen in der stationären Behandlung muss prozessual gesichert sein. Bei potenziell parallel auftretenden Notfällen muss ein Versorgungskonzept vorliegen (in der Somatik z. B. Notfall während Notoperation, Massenanfall von Verletzten, Äquivalent in Psychiatrie?).
Dieselben Versorgungsstrukturen greifen auch in der stationsäquivalenten Behandlung. Ebenso, wie die telefonische Delegation einer medikamentösen Therapie von ärztlicher Seite im stationären Alltag statthaft ist, ist diese auch bei der stationsäquivalenten Betreuung möglich. Wenn ein somatischer Notfall in der stationären psychiatrischen Behandlung nicht versorgt werden kann, wird auf den Rettungsdienst zurückgegriffen. Diese Art der Versorgung ist auch in der stationsäquivalenten Betreuung möglich. Die "ärztliche Eingriffsmöglichkeit" beinhaltet diese Versorgungsmöglichkeiten ebenso, wie die persönliche ärztliche Beurteilung der PatientInnen.
Die Vorgabe im MD Begutachtungsleitfaden, dass das ärztliche Personal "nicht durch andere Tätigkeiten im Krankenhaus gebunden sein" darf bezieht sich darauf, dass für die Betreuung im Rahmen der stationsäquivalenten aber auch der stationären Notfallversorgung keine Personen vorgesehen sein dürfen, die durch ihre (potenziellen) Aufgaben (immer) an bestimmte Orte gebunden sind (Vgl. Versorgung auf Intensivstationen oder Stroke-units in der Somatik).
Dort kann eine längerfristige Abwesenheit nicht toleriert werden. Gibt es vergleichbare Bereiche in der Psychiatrie? Wie ist die übliche ärztliche Dienstversorgung in der Psychiatrie? Gibt es einen Anwesenheitsdienst und einen Hintergrunddienst oder "nur" einen Hintergrunddienst.
Wenn die örtlichen Gegebenheiten bei der Versorgung stationsäquivalent betreuter PatientInnen eine Betreuung zu Hause nicht ermöglichen, muss die personelle Ausstattung für eine stationsäquivalente Behandlung angepasst werden.
Alternativ ist keine stationsäquivalente Behandlung möglich.--Schaefer (Diskussion) 18:00, 14. Jan. 2024 (CET)