Anfrage P0032

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Thema: Qualifikationen der staatlich anerkannten Pflegefachkräfte (m/w/d) im Sinne der OSP Definitionen bzgl. den Strukturprüfungsrelevanten psychiatrischen OPS Codes (9-60* - 9-80*).

1. Anfrage vom: 02.09.2024

Stand:


2. Problembeschreibung:

Vermehrt argumentieren Kostenträger und vereinzelte MD Gutachter: innen im Erörterungs- und Sozialgerichtsverfahren, dass es sich bei den Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, in der Altenpflege oder als Pflegefachmann/ -fachfrau nach dem PflBG nicht um Pflegefachkräfte im Sinne der OPS Definitionen für die psychiatrischen OPS Codes 9-60* - 9-80** handelt. Nach Auffassung der Krankenkassen und Gutachter: innen handelt es sich bei den Pflegefachkräften im Sinne der OPS Definition nur um solche Pflegefachkräfte, die auch eine abgeschlossene Zusatzbezeichnung für Psychiatrie führen.


3. Frage:

Ist die Auffassung der Kostenträger / MD korrekt, dass es sich bei examinierten Pflegefachkräften mit mindesten einer dreijährigen Berufsausbildung nicht um Pflegefachkräfte im Sinne der jeweiligen OPS Definitionen handelt?


4. ggf. Lösungsansatz:

Bei allen Mitarbeitenden handelt es sich um staatlich anerkannte Pflegefachkräfte nach aktuellen und vergangenen Berufsordnungen. Dieses wir auch im Gesetz für Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) und im Pflegeberufsgesetz (PflBG) festgehalten. Die Strukturprüfungsrelevanten OPS Codes in der psychiatrischen Abrechnung regeln, dass u.a. erbrachte Leistungen von Pflegefachpersonen zur Abrechnung gebracht werden dürfen. Ebenfalls führen die Strukturmerkmale der jeweiligen psychiatrischen OPS Codes ergänzend hinzu, dass es sich bei Pflegefachpersonen z. B. um Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Heilerziehungspfleger handelt. Identisch argumentiert der Medizinische Dienst Bund in seiner von ihm jährlich veröffentlichten Richtlinie „Regelmäßige Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“ (StrOPS-RL) in seiner jeweiligen gültigen Fassung. Auch in den OPS-Kodes 9-60* - 9-80* selbst ist nicht beschrieben, dass nur erbrachte Leistungen von Pflegefachkräfte mit einer entsprechenden Zusatzweiterbildung für Psychiatrie zur Abrechnung gebracht werden dürfen.

Für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (nach aktuellen und vergangenen Berufsordnungen) gibt es ein breites Angebot an Weiterbildungsgängen. Die Weiterbildungsgänge sind im Weiterbildungsgesetz und spezifischen Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt und schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Auf Antrag wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung erteilt. Es gibt u.a. folgende Weiterbildungsmöglichkeiten:

• Intensivmedizin und Anästhesie
• Operationsdienst
• Psychiatrie
• Ambulante Pflege
• Hygiene
• Pädiatrische Intensivpflege
• Onkologie
• Notfallpflege


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

- OPS Version in den jeweiligen Fassungen
- StrOPS-RL nach §275d SGB V
- Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)
- Pflegeberufsgesetz (PflBG)


Antwort

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