Anfrage 0366

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1. Thema: Berechnung von Beatmungsstunden

Anfrage vom: 12.08.2024

Stand:


2. Problembeschreibung:

Im PDMS werden bei der assistierten Spontanatmung unter anderem der Beatmungsmodus, Einstellungen und Messwerte der Beatmungsmaschine protokolliert. Die Krankenkasse erkennt die Erfassung der Beatmungsstunden nur an, wenn die Druckdifferenz in den Einstellungen mindestens 6 mmHg beträgt. Die erfassten Beatmungsstunden werden auch dann nicht akzeptiert, wenn die vom Gerät gemessene Druckdifferenz deutlich über 6 mmHg liegt (s. P Diff 28.07.17-19h).

Darüber hinaus wird die Erfassung der Beatmungsstunden in Zusammenhang mit dem Beatmungsmodus "SPN-CPAP" nicht akzeptiert, da nach Ansicht der Krankenversicherung CPAP bei Erwachsenen nicht bei der Kalkulation der Beatmungsdauer berücksichtigt werde.


3. Frage:

1. Gilt für die Berechnung der Beatmungsstunden die gemessene oder die eingestellte Druckdifferenz?

2. Kann die Erfassung der Beatmungsstunden von der Bezeichnung des Beatmungsmodus abhängig gemacht werden?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Die DKR 1001 gibt folgenden Absatz vor: "Für die Berechnung von Beatmungsstunden bei Patienten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, sind nur Verfahren heranzuziehen, bei denen bei positiver Druckbeatmung eine Druckdifferenz zwischen Inspiration und Exspiration von mindestens 6 mbar besteht."
Zur Beurteilung einer bestehenden Druckdifferenz sind vorrangig gemessene Werte heranzuziehen. Wenn keine gemessenen Werte dokumentiert worden sind, können nur die vorgenommenen Einstellungswerte berücksichtigt werden. Bestimmte Konstellationen können zu einer höheren gemessenen als eingestellten Druckdifferenz führen (z. B. aktivierte Tubuskompensation). Siehe dazu auch Anfrage 0303.

Die Bezeichnung des Beatmungsmodus gibt zwar Hinweise auf die Anrechenbarkeit der Beatmungsstunden. Im Zweifelsfall sind aber die vorliegenden Messwerte und Geräteeinstellungen maßgeblich.

(Stand 19.11.2024)


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