KDE-245
Schlagwort: Shuntverschluss, Shuntneuanlage, Niereninsuffizienz Stand: 2008-08-19
Aktualisiert: 2008-08-19
Inhaltsverzeichnis
Problem/Erläuterung:
Stationäre Aufnahme eines dialysepflichtigen Patienten mit bekannter terminaler Niereninsuffizienz zur geplanten Shuntneuanlage bei Shuntverschluss. Diagnostik und Indikationsstellung erfolgten ambulant. Was ist Hauptdiagnose?
T82.5 Mechanische Komplikation durch sonstige Geräte und Implantate im Herzen und in den Gefäßen
oder
N18.0 Terminale Niereninsuffizienz
Kodierempfehlung SEG-4:
Ab 2007 ist in der speziellen Kodierrichtlinie 0912 der Passus Chirurgisch angelegte arterio-venöse Fistel/Shunt gestrichen worden. Somit ist in o.g. Fall die Hauptdiagnosendefinition nach DKR D002 anzuwenden. Verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts mit Shuntneuanlage ist die dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz. N18.0 ist somit Hauptdiagnose.
Kommentar FoKA
Dissens:
Die Streichung der DKR ist in diesem Fallbeispiel (Komplikation, nicht Shunt-Erstanlage) nicht relevant. DEr T-Kode ist als spezifischster Kode zu wählen.
Rückmeldung SEG-4
Rückmeldung steht noch aus.
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