DKR 0501e
0501e Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Drogen, Medikamente, Alkohol und Nikotin)
Allgemeine Hinweise
Die allgemeinen Hinweise zu den Kategorien F10–F19 in der ICD-10-GM sind zu beachten. Beschreibungen wie „Gesellschaftstrinker“ oder „starker Trinker“ sind nicht zu kodieren. Wenn mehr als eine vierte Stelle aus F10–F19 kodierbar ist (z.B. „akute Intoxikation [akuter Rausch]“, „Abhängigkeit“ oder „psychotische Störung“), so sind alle kombinierbaren Kodes zuzuweisen (siehe Beispiel 1).
Nehmen Patienten (verordnete oder nicht verordnete) Medikamente in einer Überdosierung zu sich, so werden die Kategorien F10–F19 nicht zur Verschlüsselung verwendet. Fälle von Überdosierung sind mit dem entsprechenden Vergiftungs-Kode aus der Liste der Medikamente und Chemikalien (Kapitel XIX) zu kodieren.
Akute Intoxikation [akuter Rausch]
Im Fall einer akuten Intoxikation (eines akuten Rausches) wird der zutreffende Kode aus F10–F19 - vierte Stelle „.0“ zugewiesen, gegebenenfalls - zusammen mit einem weiteren vierstelligen Kode aus F10–F19 (siehe Beispiel 1). Sofern die akute Intoxikation (der akute Rausch) der Aufnahmegrund ist, ist sie (er) als Hauptdiagnose zu kodieren.
Beispiel 1
Ein Patient wird wegen eines akuten Rausches neben bestehendem Alkoholabhängigkeits-Syndrom aufgenommen.
Hauptdiagnose: F10.0 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, akute Intoxikation [akuter Rausch]
Nebendiagnose(n): F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom
Schädlicher Gebrauch
An vierter Stelle ist eine „.1“ zuzuweisen, wenn ein Zusammenhang zwischen einer bestimmten Krankheit/Krankheiten und Alkohol-/Drogenabusus besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Diagnosen durch Aussagen wie „alkoholinduziert“ oder „drogenbezogen“ näher bezeichnet sind.
Beispiel 2
Bei einem Patienten wird eine alkoholbezogene Ösophagitis diagnostiziert.
Hauptdiagnose: K20 Ösophagitis
Nebendiagnose(n): F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch
Bei der oben genannten Definition ist zu beachten, dass eine vierte Stelle mit „.1“ nicht zugewiesen wird, wenn eine spezifische drogen-/alkoholbezogene Krankheit existiert, insbesondere ein Abhängigkeitssyndrom oder eine psychotische Störung.
Zur KDE-163
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